Aufträge (§ 20 VOB/A)/ Ausschreibung
Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen — Teil A (VOB/A)
Nach den Vorschriften der VOB/A unterliegt der Auftraggeber einigen Informationspflichten. So ist u.a. nach § 20 Abs. 3 für die Dauer von 6 Monaten zu informieren über:
a) Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse des Auftraggebers,
b) gewähltes Vergabeverfahren,
c) Auftragsgegenstand,
d) Ort der Ausführung,
e) Name des beauftragten Unternehmens.
Nachfolgend werden solche Informationen angezeigt, sofern sie aktuell vorliegen.