Wahlen
Landtagswahl 2026 in Mecklenburg-Vorpommern
Wann wird der Landtag gewählt?
Sonntag, 20. September 2026. An diesem Tag wird in Mecklenburg-Vorpommern der neue Landtag gewählt.
Wer ist eigentlich der Landtag?
Alle Macht geht vom Volke aus. So steht es in der Landesverfassung. Für dieses Prinzip der Demokratie steht auch der Landtag mit seinen gewählten Abgeordneten. Diese werden aus der Mitte der Bevölkerung gewählt und sollen ein Spiegelbild der Gesellschaft sein. Die Abgeordneten kommen aus allen Landesteilen von Mecklenburg-Vorpommern und treffen stellvertretend für alle Bürgerinnen und Bürger politische Entscheidungen. In der Regel besteht der Landtag aus 71 Abgeordneten. Nach der Landtagswahl 2021 zählt er jedoch 79 Mitglieder. Grund dafür sind Überhang- und Ausgleichsmandate. Der Landtag setzt sich immer aus einer ungeraden Anzahl an Abgeordneten zusammen. Das soll verhindern, dass es zu einem Patt oder zu unklaren Mehrheitsverhältnissen im Parlament kommt.
Für welche Aufgaben ist der Landtag zuständig?
Der Landtag entscheidet über Themen, die Mecklenburg-Vorpommern betreffen: Er wählt den Ministerpräsidenten bzw. die Ministerpräsidentin. Er kontrolliert die Arbeit der Regierung und Verwaltung. Er berät und beschließt den Haushalt des Landes - und natürlich die Landesgesetze. In seinen Entscheidungsbereich fallen Themen wie Bildung, Kultur, Sicherheit, Umwelt und Bauen. Der Landtag bestimmt zum Beispiel, wie viele Lehrer oder Polizisten eingestellt werden, ob Eltern für die Kita-Betreuung Geld zahlen müssen oder wo Windräder gebaut werden dürfen. Die Landtagsabgeordneten beraten und entscheiden öffentlich. So kann sich jede Bürgerin und jeder Bürger eine Meinung über das politische Geschehen bilden.
Für welche Aufgaben ist der Landtag nicht zuständig?
Bund oder Land? Wer wofür zuständig ist, regelt das Grundgesetz. Über Grundsicherung (bislang Bürgergeld) wird im Landtag diskutiert, weil die Folgen der Reform viele Menschen in Mecklenburg-Vorpommern betreffen. Ändern kann der Landtag daran aber nichts: Über Gesetze, die ganz Deutschland betreffen, entscheidet der Bundestag. In dessen Zuständigkeit fallen auch Themen wie Rente, Asylrecht, Mietrecht, Deutschlandticket, BAföG-Sätze, Mindestlohn. Die Länder wirken jedoch über den Bundesrat an der Gesetzgebung mit.
Wer wählt den Landtag?
Wer im Landtag sitzt, das entscheiden die Bürgerinnen und Bürger von Mecklenburg-Vorpommern alle fünf Jahre mit der Landtagswahl. Wahlberechtigt sind deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die am Wahltag mindestens 16 Jahre alt sind und ihren Wohnsitz seit wenigstens 37 Tagen in Mecklenburg-Vorpommern haben. 2022 hat der Landtag das Wahlalter von 18 auf 16 Jahre gesenkt. Damit dürfen nun zum ersten Mal auch 16- und 17-Jährige bei einer Landtagswahl in Mecklenburg-Vorpommern wählen.
Wie viele Kreuze darf ich machen?
Sie haben zwei Stimmen. Das Kreuz bei der Erststimme entscheidet darüber, welcher Direktkandidat bzw. welche Direktkandidatin aus Ihrem Wahlkreis in den Landtag einzieht. Links auf dem Wahlzettel kreuzen Sie also eine konkrete Person an. Bei der Zweitstimme ist das anders: Mit ihr wählen Sie - rechts auf dem Wahlzettel - die Landesliste einer Partei. Erlaubt ist auch, nur ein Kreuz zu setzen. Mehr als zwei Kreuze machen den Stimmzettel dagegen ungültig, genau wie z. B. Verzierungen und Kommentare.
Welche Stimme ist entscheidend?
Die Erststimme sorgt dafür, dass jeder Wahlkreis - und damit jede Region von Mecklenburg-Vorpommern - im Landtag vertreten ist. Für Parteien ist die Zweitstimme jedoch die wichtigere Stimme. Denn sie entscheidet über die Kräfteverhältnisse im Landtag. Also darüber, wie viele Sitze einer Partei dort zustehen. Mehr Stimmen bedeuten mehr Mandate und damit auch mehr Gewicht im Parlament. Die erreichten Sitze werden zunächst mit den gewählten Direktkandidaten bzw. Direktkandidatinnen besetzt. Sind dann noch Mandate übrig, kommen die Kandidatinnen und Kandidaten der Landeslisten zum Zug. Um überhaupt in den Landtag einzuziehen, müssen Parteien bei der Wahl die 5-Prozent-Hürde überspringen. Maßgeblich dafür ist ebenfalls: die Zweitstimme.
Ist meine Stimme überhaupt wichtig?
Und ob! Wahlen sind ein wesentlicher Bestandteil von Demokratie. Und die einfachste Form, sich am politischen Geschehen zu beteiligen. Wie viele Sitze gewählte Parteien im Landtag erhalten, hängt von den gültigen Zweitstimmen ab. Wer wählt, bestimmt also mit, wie sich Mehrheiten verteilen und wer politische Entscheidungen trifft. Wer nicht oder ungültig wählt, trägt dazu bei, dass alle Parteien für ihr angestrebtes Wahlziel weniger Wählerinnen und Wähler benötigen. Wie entscheidend einzelne Stimmen sein können, zeigt die Landtagswahl von 2016: Damals gewann eine Kandidatin ihr Direktmandat mit fünft Stimmen Vorsprung.
Wie werde ich benachrichtigt?
Automatisch. Vier bis sechs Wochen vor der Landtagswahl am 20. September erhalten alle Wahlberechtigten einen Brief mit der Wahlbenachrichtigung. Das Schreiben informiert unter anderem über den genauen Wahltermin, über das zuständige Wahllokal, über die Nummer im Wählerverzeichnis - und auch darüber, ob der Wahlraum barrierefrei zu erreichen ist. Zudem enthält die Wahlbenachrichtigung ein Formular, mit dem Sie einen Wahlschein anfordern können. Diesen benötigen Sie, falls Sie Ihre Stimme per Briefwahl oder in einem anderen Wahlraum des Wahlkreises abgeben möchten.
Sie sind wahlberechtigt, haben aber keine Wahlbenachrichtigung erhalten? Dann erkundigen Sie sich bitte unter den rechts angegebenen Kontaktdaten, ob Sie im Wählerverzeichnis stehen.
Wie funktioniert die Briefwahl?
Eine Briefwahl zu beantragen geht so: Einfach auf der Wahlbenachrichtigung ankreuzen, dass Sie per Brief wählen möchten. Karte an die Gemeindewahlbehörde abschicken - und nach ein paar Tagen kommen die Unterlagen nach Hause. Zu Hause können Sie ganz bequem wählen, Die Briefwahl ist portofrei innerhalb Deutschlands. Bitte die Wahlbriefumschläge spätestens drei Werktage vor den Wahlen in den Briefkasten werfen.
Wie kommen Abgeordnete in den Landtag?
Um in den Landtag zu kommen, gibt es zwei Möglichkeiten. Erstens: als Direktkandidatin bzw. Direktkandidat. 36 Mandate werden für 36 Wahlkreise in Mecklenburg-Vorpommern vergeben. Für jeden Wahlkreis eines. Zweitens: In der Regel ziehen weitere 35 Kandidatinnen und Kandidaten über die Landeslisten der Parteien in den Landtag ein. Zur Wahl stellen kann sich, wer mindestens 18 Jahre alt ist und seit wenigstens drei Monaten den Hauptwohnsitz in Mecklenburg-Vorpommern hat. Nicht wählbar ist, wer aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Gericht u. a. die Fähigkeit verloren hat, öffentliche Ämter zu bekleiden. Die meisten Kandidatinnen und Kandidaten werden von Parteien nominiert. Es ist aber auch möglich, als Einzelbewerberin oder Einzelbewerber in einem Wahlkreis anzutreten.
Wofür gibt es die Fünf-Prozent-Hürde?
Damit es eine Partei in den Landtag schafft, benötigt sie bei der Wahl mindestens fünf Prozent der gültigen Zweitstimmen. Diese Sperrklausel soll eine Zersplitterung des Parlaments vermeiden, die Regierungsbildung erleichtern und Blockaden bei Entscheidungen verhindern. Im aktuellen Landtag sind sechs Parteien vertreten: SPD, AfD, CDU, Die Linke, Bündnis 90/Die Grünen, FDP. In der Regel schließen sich die Abgeordneten einer Partei zu einer Fraktion zusammen. Dieser Fraktion müssen mindestens vier Mitglieder des Landtages angehören.
Welche Regeln gelten im Wahllokal?
Bitte halten Sie Ihre Wahlbenachrichtigung und einen Ausweis parat. Wer wählt, muss in die Wahlkabine. Dort darf sich immer nur eine Person gleichzeitig aufhalten. Alles andere würde das Wahlgeheimnis verletzen. Eine Ausnahme besteht für Menschen, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung auf Hilfe angewiesen sind. Wer möchte, kann einen eigenen Stift benutzen. Zu fotografieren oder zu filmen, ist hingegen tabu. Für Kleidung gilt: Sie muss frei von Wahlwerbung, politischen Botschaften und Parteisymbolen sein.
Wie geht es nach der Wahl weiter?
Der neue Landtag muss binnen 30 Tagen nach der Wahl das erste Mal tagen. Nach dieser konstituierenden Sitzung beginnt eine neue Frist. Sie dauert vier Wochen. In dieser Zeit muss der Landtag den Ministerpräsidenten oder die Ministerpräsidentin mit der Mehrheit seiner Mitglieder wählen. Gelingt dies nicht, gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder beschließt der Landtag mehrheitlich seine Auflösung - dann gibt es eine neue Landtagswahl. Oder es findet noch am selben Tag eine neue Wahl zum Ministerpräsidenten bzw. zur Ministerpräsidentin statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen erhält - unabhängig von einer Mehrheit. Danach gibt der oder die Gewählte die Minister und Ministerinnen bekannt. Sobald diese im Landtag vereidigt sind, ist die Regierung im Amt.
(Quelle und weitere Informationen: »Wahlen 2026 in Mecklenburg-Vorpommern: lpb-mv)
Regelungen zur Wahlwerbung anlässlich der Landtagswahl am 20.09.2026
Aus Anlass von Wahlen sind die Gemeinden dazu verpflichtet, den Wahlvorschlagsträgern Werbemöglichkeiten zu gewähren. Die Kommune kann dabei die Plakatierung auf von ihr ausgewiesene Flächen beschränken. Dabei ist darauf zu achten, dass jedem Wahlvorschlagsträger in angemessener Weise eine Wahlsichtwerbung auf öffentlichen Straßen zu ermöglichen ist. Zu der Frage, in welcher Weise der Anspruch zu erfüllen ist, gibt es keine speziellen Vorschriften.
Durch die Bereitstellung der aufgeführten Wahlwerbemöglichkeiten wird durch das Amt Am Peenestrom ausreichend Gelegenheit gegeben, die Wahlaussagen der Parteien dem Wähler zu erläutern. Somit ist der verfassungsrechtliche Anspruch gesichert.
»Regelungen zur Wahlwerbung anlässlich der Landtagswahl am 20.09.2026
Was machen Wahlhelfer?
Um Wahlhelfer*in werden zu können, muss man selbst wahlberechtigt sein. Man muss vor allem in dem Gebiet wohnen, in dem gewählt wird. Und man muss mindestens 16 Jahre alt sein für Kommunalwahlen (z.B. Stadtvertretung & Bürgermeister bzw. Kreistag & Landrat) und neu auch die Europawahl bzw. 18 Jahre alt für andere Wahlen (z.B. Bundestag oder Landtag). Spezielle Vorkenntnisse sind nicht nötig.
Wahlhelfer*innen arbeiten ehrenamtlich im Wahlvorstand: Wenn man sich bereit erklärt hat und berufen wurde, ist die Tätigkeit dann Pflicht. Falls man z.B. wegen Krankheit doch nicht mitmachen kann, muss man sich rechtzeitig abmelden.
Als Wahlhelfer*in muss man neutral, unparteiisch und verschwiegen sein, darauf wird man verpflichtet. Es dürfen z.B. keine Abzeichen von Parteien oder politischen Organisationen gezeigt werden (auch keine Sticker auf Handys, Taschen usw.) Und wenn man etwas über die Wähler*innen oder Kolleg*innen im Wahlvorstand erfährt, behält man es besser für sich.
Wer bei einer anstehenden Wahl Kandidat*in ist (oder diese vertritt) oder in einem anderen Wahlgremium (z.B. Wahlausschuss) mitarbeitet, kann kein Wahlhelfer sein. Die Mitarbeit in politischen Gremien (z.B. Stadtvertretung, Fraktion, Ausschuss) ist nicht hinderlich (es sei denn, dass diese Gremien zur Wahl stehen).
Für das Mitmachen und die geopferte Freizeit gibt es eine Entschädigung von derzeit 55 Euro.
(Im Briefwahlvorstand geht die Arbeit erst ab 15 Uhr los, daher gibt es hier etwas weniger, derzeit 45 Euro.)
Und was ist nun mit dem Praktischen?
Am Wahltag spätestens um 7.30 Uhr treffen sich alle Kolleg*innen des Wahlvorstandes in dem Wahlraum, zu dem sie schriftlich einberufen wurden. Der Raum wird umgeräumt, so wie man es braucht, Wahlkabinen und Wahlurnen werden aufgestellt, Schilder und Muster-Stimmzettel und die Wahlbekanntmachung! werden am Eingang angeklebt, und alle wichtigen Sachen werden bereitgelegt. Dazu gehören die Stimmzettel und das Wählerverzeichnis. Die Wahlurnen werden verschlossen (nachdem öffentlich geprüft wurde, dass sie leer sind).
Um Punkt 8 Uhr beginnt die Wahl!
Wenn alles fertig ist, wird die Hälfte des Wahlvorstands von der/dem Vorsitzenden wieder nach Haus geschickt und nachmittags zu 13 Uhr zum Schichtwechsel erwartet. Die andere Hälfte bleibt da und die Aufgaben werden verteilt:
Am Eingang sitzt die/der Schriftführende mit dem Wählerverzeichnis: Nur wer hier drin steht (sortiert nach Anschrift), darf auch hier wählen! Die Person gibt dazu meist ihre Wahlbenachrichtigung ab und bekommt (nur, wenn eine Wahlkabine frei ist) ihre Stimmzettel. Damit geht sie hinter die freie Kabine, kreuzt ihre Wahl an und faltet die Stimmzettel (jeden für sich) zusammen (mit den Kreuzen nach innen!). Die/der Schriftführende setzt im Wählerverzeichnis bei der Person einen Haken (wichtig!).
Mit den gefalteten Stimmzetteln geht die Person zu den Wahlurnen. Dort steht ein*e Wahlhelfer*in und hält den Einwurfschlitz der Urne zugedeckt — nur wenn der Stimmzettel in Ordnung ist (und auch sonst alles), wird die Urne freigegeben und die/der Wähler*in kann den Stimmzettel einwerfen.
Die/der Wahlvorsteher*in hat den Raum immer im Blick und achtet darauf, dass alles ohne Störung abläuft. Bei Abwesenheit übernimmt dies die Stellvertretung. Bei schweren Störungen wird immer Kontakt zum Wahlbüro aufgenommen und notfalls auch die Polizei (Tel. 110) gerufen.
Wenn es besondere Vorkommnisse gibt (z.B. Wähler*innen, die sich nicht an die Spielregeln halten) wird dies von den anwesenden Wahlhelfern (mind. 3) entschieden (gern nach tel. Rückfrage beim Wahlbüro) und mit Ergebnis in einem Extrablatt zur Niederschrift aufgeschrieben.
So geht das bis 18 Uhr, dann ist die Wahl beendet — zumindest für die Wähler*innen.
Ende der Wahl/ Auswertung
Jetzt trifft sich wieder der gesamte Wahlvorstand, also Vor- und Nachmittagsschicht. Alles, was nicht gebraucht wird (vor allem die bisher nicht benutzten Stimmzettel), wird weggeräumt!
Die Wahlurnen werden geöffnet, die Stimmzettel herausgenommen und einmal komplett gezählt. Inzwischen werden die Haken im Wählerverzeichnis von der/dem Schriftführenden gezählt. Beides muss übereinstimmen.
Dann werden die Stimmzettel je nach angekreuzter Wahl in Stapel aufgeteilt und auch gezählt. (Dies ist so bei der Europa-, der Bundestags- und der Landtagswahl — immer wenn 2 Spalten für die Stimmen vorgesehen sind). Alle Stimmen für die Kandidat*innen werden in die Niederschrift geschrieben.
Bei Kommunalwahlen (z.B. Kreistag, Stadtvertretung oder Gemeindevertretung) erfordert das Zählen der Stimmen mehr Aufmerksamkeit, weil ein bis maximal drei Kreuze gesetzt werden können, die quer über den gesamten Stimmzettel verteilt sein können. Besonders beim Kreistag (großer Stimmzettel!) muss gut aufgepasst werden!
Für jede einzelne Wahl werden die Stimmergebnisse in eine Niederschrift übernommen. Alle Wahlhelfer*innen müssen alle Niederschriften unterschreiben!
Die/der Wahlvorsteher*in gibt die Ergebnisse telefonisch an das Rathaus weiter und sagt sie im Wahlraum laut an.
Danach werden die Stimmzettel-Stapel einzeln verpackt und beschriftet! (Inhalt und Wahlbezirksnummer), auch die unbenutzten Stimmzettel. Eventuell folgt jetzt eine weitere Wahl zum Auszählen (bei verbundenen Wahlen).
Zum Schluss werden die Stimmzettelpakete und alles weitere wieder in die Kisten gepackt.
Die/der Wahlvorsteher*in nimmt sich die Niederschriften (mit allen Extrablättern) und die Auszahlungslisten und kontrolliert nochmals, ob alle Wahlhelfer*innen unterschrieben haben, und holt evtl. fehlende Unterschriften gleich ein.
Der Raum wird wieder so hergerichtet, wie er vorher war — dann ist (für die Wahlhelfer*innen) Feierabend!
Die/der Wahlvorsteher*in bringt (meist in Begleitung von Schriftführung oder Stellvertretung) die Unterlagen und die gepackten Kisten ins Wahlbüro (Verwaltung/ Rathaus), wo die Unterlagen in ihrem/seinem Beisein geprüft werden. Ist alles in Ordnung, hat auch die/der Vorsteher*in Feierabend.
Übrigens: Die ganze Tätigkeit des Wahlvorstandes ist öffentlich — von 8 Uhr früh bis zur Verkündung des letzten Ergebnisses! Wer möchte kann zuschauen, aber immer mit Abstand, damit niemand gestört wird. Auch die Presse schaut gern mal vorbei und möchte teils Fotos machen: Dies geht aber immer nur mit Zustimmung der fotografierten Person. Wer das also nicht möchte, darf auch nicht fotografiert werden.
Allgemein
allgemeine Kontaktinformationen
Tel.: 03836/251-101
E-Mail: wahl(at)wolgast.de
Gemeindewahlleiter
Ralf Fischer
Tel.: 03836/251-132
E-Mail: ralf.fischer(at)wolgast.de
Technisches Rathaus, Burgstraße 6, 17438 Wolgast, Raum 205
Wahlbüro/Briefwahl
Sabrina Präckel
Tel.: 03836/251-116
E-Mail: sabrina.praeckel(at)wolgast.de
Technisches Rathaus, Burgstraße 6, 17438 Wolgast, Raum 305
Jonathan Gabriel
Tel.: 03836/251-141
E-Mail: jonathan.gabriel(at)wolgast.de
Technisches Rathaus, Burgstraße 6, 17438 Wolgast, Raum 303