Sondernutzung
Unter einer erlaubnispflichtigen Sondernutzung gemäß §22 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG M-V) versteht man die Benutzung der öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus. Dabei bezeichnet man den Gemeingebrauch auch als Verkehrsgebrauch bzw. als die jedermann im Rahmen der Widmung und der Straßenverkehrsvorschriften offen stehende Benutzung der öffentlichen Straßen zum Verkehr.
Öffentliche Straßen sind nach §2 Abs.1 StrWG M-V alle Straßen, Wege und Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind. Damit ist ausgeschlossen, dass Privatgrundstücke einer Erlaubnispflicht unterliegen. Diese können nicht Gegenstand eines Antrages auf Sondernutzung sein.
Als typische Beispiele für Sondernutzungen kann man das Aufstellen von Werbe- bzw. Hinweisschildern, Waren inkl. Warenträgern, Baugerüsten, Bauzäunen sowie Baumaterialien und Sperrmüll- bzw. Bauschuttcontainern anführen.
Der für diese Nutzungen erforderliche Sondernutzungsantrag soll dem Ordnungsamt ermöglichen, sich über die Art, Zeit und den Umfang der Sondernutzung ein Bild machen zu können und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob eine Erlaubnis, ggf. unter Auflagen, erteilt werden kann. Dabei kommt es darauf an, ob der allgemeine Verkehr nur beeinträchtigt wird oder sogar eine Behinderung bzw. Gefährdung vorliegt.
Jede Sondernutzung muss im voraus beantragt und genehmigt sein. Weitere Informationen sind in der Satzung über die Sondernutzung an öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen in der Stadt Wolgast und der dazu ergangenen Gebührensatzung zu finden.