reisegewerbeerlaubnis
Antrag auf eine Reisegewerbeerlaubnis
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Wer ist Reisegewerbetreibender?
Beispiele sind der Vertreter an der Haustür, der Verkauf "aus dem Bauchladen" und andere Formen der Erwerbstätigkeit "im Umherziehen". Auch der Betreiber eines Straßenstandes, der täglich an verschiedenen Orten auf- und abgebaut wird, ist Reisegewerbetreibender.
Wer bedarf einer Reisegewerbekarte?
Wer ein Reisegewerbe betreiben will, bedarf grundsätzlich der Erlaubnis. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch wesentliche Ausnahmen. Einer Reisegewerbekarte bedarf u.a. nicht, wer selbstgewonnene Erzeugnisse der Land- und Forstwirtschaft, des Gemüse-, Obst- und Gartenbaus vertreibt; ein Reisegewerbe in der Gemeinde seines Wohnsitzes oder seiner gewerblichen Niederlassung ausübt, sofern die Gemeinde nicht mehr als 10.000 Einwohner zählt; von einer mobilen Verkaufsstelle in regelmäßigen, kürzeren Zeitabständen an derselben Stelle Lebensmittel oder andere Waren des täglichen Bedarfs vertreibt;
Druckwerke auf öffentlichen Wegen, Straßen, Plätzen oder anderen öffentlichen Orten anbietet.
Fahrbare Imbissstände, die sich für eine gewisse Dauer an einem Ort aufhalten und aus denen Getränke oder zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden, sind Gaststätten. Der Betreiber benötigt eine Gaststättenerlaubnis, keine Reisegewerbekarte.
Wie erhalte ich eine Reisegewerbekarte?
Erfüllt der Antragsteller die Voraussetzungen, die an die Zuverlässigkeit von Gewerbetreibenden gestellt werden, hat er grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Reisegewerbekarte. Zum Nachweis seiner Zuverlässigkeit hat der Antragsteller ein Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister beizubringen.
Der Antrag auf eine Reisegewerberlaubnis ist auf einem Formbogen zu stellen und inkl. zwei Lichtbildern in Passbildformat aus neuester Zeit an das zuständige Gewerbeamt zu richten.
Will der Reisegewerbetreibende auf öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen tätig werden, so benötigt er außerdem eine Sondernutzungserlaubnis der zuständigen Ordnungsbehörde. Ferner ist u.U. eine Ausnahmegenehmigung nach der Straßenverkehrsordnung nötig.