Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung)

Präambel

Auf der Grundlage der § 5 der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (KV M V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. Juni 2004 (GVOBl. M V S. 205), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVOBl. M V S. 687) und der §§ 1, 2, 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes Mecklenburg-Vorpommern (KAG M V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. April 2005 (GVOBl. M V S. 146 ), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 2007 (GVOBl. M V S. 410) wird nach Beschlussfassung durch die Stadtvertretung Wolgast vom 03.05.2010 folgende Satzung erlassen:


§ 1 Allgemeines

(1)  Für Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten (Leistungen) der Stadt Wolgast werden Gebühren und Auslagen (Kosten) nach Maßgabe dieser Satzung erhoben, wenn die Verwaltungsleistung von dem Beteiligten beantragt oder sonst von ihm im eigenen Interesse veranlasst worden ist oder sie ihn unmittelbar begünstigt.

(2) Leistungen der Verwaltung sind auch Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe.

(3) Für Leistungen, die im Gebührentarif nicht aufgeführt sind, bleiben die Erhebungen von Gebühren aufgrund anderer Rechtsvorschriften unberührt.



§ 2 Gebührentarif

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach dem Gebührentarif, der als Anlage 1 Bestandteil dieser Satzung ist.



§ 3 Gebühren

(1) Ist für den Ansatz von Gebühren durch den Gebührentarif ein Rahmen (Mindest- und Höchstsätze) bestimmt, so sind bei der Festsetzung der Gebühr das Maß des Verwaltungsaufwandes sowie der Wert des Gegenstandes zur Zeit der Beendigung der Leistung zu berücksichtigen. Die Gebühr ist auf volle Beträge festzusetzen.

(2) Werden mehrere gebührenpflichtige Leistungen nebeneinander vorgenommen, so ist für jede Leistung eine Gebühr zu erheben.

(3) Wird ein Antrag auf gebührenpflichtige Leistung

  1. a) ganz oder teilweise abgelehnt,
  2. b) zurückgenommen, nachdem eine Verwaltungsleistung ausgelöst worden ist, so beträgt die Gebühr 10–75 % der Gebühr, die bei Vornahme der vollen Leistung zu erheben wäre.


(4) Wird ein Antrag wegen Unzulänglichkeit abgelehnt oder beruht er auf unverschuldeter Unkenntnis, so bleibt die Gebühr außer Ansatz.

(5) Wird eine zunächst abgelehnte Leistung auf einen Rechtsbehelf hin vorgenommen, so wird die für die Ablehnung erhobene Gebühr angerechnet.



§ 4 Rechtsbehelfsgebühr

Für Widerspruchsbescheide wird nur dann eine Gebühr erhoben, wenn der Verwaltungsakt, gegen den der Widerspruch erhoben wird, gebührenpflichtig ist und der Widerspruch ganz oder teilweise zurückgewiesen wird. Die Gebühr beträgt höchstens die Hälfte der für den angeforderten Verwaltungsakt festgesetzten Gebühren.



§ 5 Gebührenbefreiungen

(1) Gebühren werden nicht erhoben für

  1. a) Leistungen, für die nach gesetzlicher Vorschrift Gebührenfreiheit angeordnet ist
  2. b) mündliche Auskünfte
  3. c) Leistungen, die im öffentlichen Interesse erfolgen,
  4. d) Leistungen, die von den im Dienst oder im Ruhestand befindlichen Beschäftigten der eigenen Verwaltung beantragt werden und das Dienstverhältnis betreffen; das gilt für deren Hinterbliebene entsprechend
  5. e) Bescheinigungen über den Besuch von Ausbildungseinrichtungen, deren Träger oder Mitträger die Stadt ist
  6. f) erste Ausfertigungen von Zeugnissen
  7. g) Bescheinigungen für Schülerfahrkarten und Schülerausweise,
  8. h) Gebührenentscheidungen


(2) Von Gebühren sind befreit

  1. a) das Land, die Gemeinden, Landkreise, Zweckverbände sofern die Leistung der Verwaltung nicht ihre wirtschaftlichen Unternehmen betrifft oder es sich nicht um eine beantragte sonstige Tätigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 KAG M V auf dem Gebiet der Bauleitplanung, des Kultur-, Tief- und Hochbaus handelt.
  2. b) die Bundesrepublik Deutschland und die anderen Länder, soweit Gegenseitigkeit gewährleistet ist
  3. c) Kirchen und Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, soweit die Leistung der Verwaltung unmittelbar der Durchführung kirchlicher Zwecke im Sinne des § 54 Abgabenordnung dient.


§ 6 Auslagen

(1) Besondere Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn der Zahlungspflichtige sonst von der Entrichtung einer Gebühr befreit ist. Auslagen können auch demjenigen auferlegt werden, der sie durch unbegründete Einwendungen verursacht hat.

(2) Auslagen sind insbesondere:

  1. a) Kosten für die Zustellung und Nachnahme
  2. b) Zeugen- und Sachverständigenkosten
  3. c) Kosten für öffentliche Bekanntmachungen
  4. d) im Einzelfall besonders hohe Kosten für die Inanspruchnahme von Kommunikationstechnik (Telefon, Telefax u. ä.)
  5. e) die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekosten
  6. f) Kosten für die Beförderung oder Verwahrung von Sachen


§ 7 Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung ist verpflichtet, wer zu einer Leistung Anlass gegeben hat.

(2) Gebührenschuldner nach § 4 ist derjenige, der den Rechtsbehelf eingelegt hat.

(3) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.



§ 8 Entstehung der Gebührenpflicht

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Leistung oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung der Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.

(3) Der Gebührenpflichtige soll möglichst vor der Leistung auf die Gebühr hingewiesen werden.



§ 9 Erstattungspflicht und Fälligkeit

(1) Die Gebührenpflicht entsteht mit der Beendigung der Leistung oder mit der Rücknahme des Antrages.

(2) Eine Leistung kann von der vorherigen Zahlung der Gebühr oder von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Gebührenzuschusses abhängig gemacht werden. Soweit der Vorschuss die endgültige Gebührenschuld übersteigt, ist er zu erstatten.



§ 10 Sprachform

Soweit in der Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung der Verwaltungsgebühren im eigenen Wirkungskreis (Verwaltungsgebührensatzung) Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.



§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.


Wolgast, 01.06.2010


Stefan Weigler
Bürgermeister

 


 

Anlagen zur Satzung
Anlage 1
Gebührentabelle

1. Portogebühr in jeweilig anfallender Höhe
2. Auslagen; die bei Dienstgeschäften den beteiligten Verwaltungsangehörigen zustehenden Reisekosten je km    
0,25 €
3.1. Beglaubigungen, Bescheinigungen, Zeugnisse, soweit nachstehend nicht besonders aufgeführt
der Vorgang dauert ca. 5 min    
4,50 €
3.2. Leistungen mit größerem Arbeitsaufwand
der Vorgang pro angefangene viertel Stunde    
13,50 €
3.3. Beglaubigungen von Handzeichen, Unterschriften, Abschriften, Auszügen, Abdrucken, Ablichtungen, Zeichnungen, Plänen und dergleichen
der Vorgang dauert ca. 5 min    
4,50 €
3.4 Abschriften und Auszüge mit lfd. Text in deutscher Sprache auch aus Urkunden und Akten;
für Schriftstücke, die in fremder Sprache abgefasst sind, wird die doppelte Gebühr erhoben
der Vorgang dauert ca. 5 min    
4,50 €
doppelte Gebühr
9,00 €
3.5. Schriftstücke in Form von Tabellen, Verzeichnissen, Listen, Rechnungen und dergleichen pro angefangene viertel Stunde
der Vorgang pro angefangene viertel Stunde
13,50 €
4. Ablichtungen und Rückvergrößerungen
zu erhebende Verwaltungsgebühr schwarz-weiß    
0,90 €
zu erhebende Verwaltungsgebühr farbig    
1,00 €
5. Ausfertigungen von Urkunden, Verträgen, Schriftstücken, Bescheiden, Quittungen und dgl., soweit im Tarif nichts anderes vorgesehen ist, pro angefangene Seite
zu erhebende Verwaltungsgebühr schwarz-weiß    
0,90 €
zu erhebende Verwaltungsgebühr farbig    
1,00 €
6. Druckstücke von Plänen, Hausordnungen, Vordrucke usw. je nach Kosten der Herstellung und Vervielfältigung pro angefangene Seite
zu erhebende Verwaltungsgebühr schwarz-weiß    
0,90 €
zu erhebende Verwaltungsgebühr farbig    
1,00 €
7. Zweitausfertigung eines Vertrages oder einer anderen schriftlichen Erklärung pro angefangene Seite
zu erhebende Verwaltungsgebühr schwarz-weiß    
0,90 €
zu erhebende Verwaltungsgebühr farbig    
1,00 €
8. Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und Bescheinigungen, soweit nicht eine andere Gebühr oder Gebührenfreiheit vorgeschrieben ist pro angefangene Seite
zu erhebende Verwaltungsgebühr schwarz-weiß    
0,90 €
zu erhebende Verwaltungsgebühr farbig    
1,00 €
9. Erteilung eines ablehnenden Widerspruchsbescheides; Berechnung nach der Gebühr, die für die angefochtene Entscheidung festgesetzt worden ist, bis zur Hälfte der Gebühr, mindestens jedoch
der Vorgang dauert ca. 10 min    
9,00 €
10. Ersatz für verlorene oder unbrauchbar gewordene Hundesteuermarken
der Vorgang dauert ca. 2 min    
1,80 €
11. Bescheinigung über den Stand des Steuerkontos
der Vorgang dauert ca. 2 min    
1,80 €
12. Ausstellung von Steuerunbedenklichkeitsbescheinigungen
der Vorgang dauert ca. 3 min    
2,70 €
13. Erschließungs- und Straßenbaubeitragsbescheinigung/ jede weitere Ausfertigung
der Vorgang dauert ca. 2 min    
1,80 €
14. Zweitausfertigung einer Zahlungsbescheinigung
der Vorgang dauert ca. 2 min    
1,80 €
15. Zweitausfertigung eines Abgabenbescheides
der Vorgang dauert ca. 2 min    
1,80 €
16. Ausstellung von Ersatzlohnsteuerkartender
Vorgang dauert ca. 6 min    
5,40 €
17. Abschriften und Druckstücke von Verdingungsunterlagen je nach Kosten der Herstellerder
Vorgang pro angefangene viertel Stunde    
13,50 €
18. Bauleitpläne
18.1. Flächennutzungsplan Schwarz-weiß-Kopie, der Vorgang dauert ca. 30 min    
27,00 €
Auszug DIN A4/ A3 (schwarz-weiß), der Vorgang dauert ca. 5 min    
4,50 €
Auszug DIN A4/ A3 (farbig), der Vorgang dauert ca. 5 min    
5,00 €
18.2. Bebauungsplan Schwarz-weiß-Kopie, der Vorgang dauert ca. 30 min    
27,00 €
Auszug DIN A4/ A3 (schwarz-weiß), der Vorgang dauert ca. 5 min    
4,50 €
Auszug DIN A4/ A3 (farbig), der Vorgang dauert ca. 5 min    
5,00 €
19. Planungsrechtliche Auskünfte, pro Grundstückder
Vorgang pro angefangene viertel Stunde    
13,50 €
20. Bescheinigungen nach § 7 h EstG
der Vorgang pro angefangene halbe Stunde    
27,00 €
21. Sanierungsgenehmigungen nach § 145 BauGB
der Vorgang pro angefangene viertel Stunde    
13,50 €
22. Widerspruchsbescheid zur Bescheinigung nach § 145 BauGB
der Vorgang pro angefangene halbe Stunde    
27,00 €
23. Erklärung der Gemeinde gemäß § 62 LBauO M V Genehmigungsfreistellung
der Vorgang pro angefangene halbe Stunde    
27,00 €
24. Zusätzliche Abweichungsanträge nach § 67 (3) LBauO M V
der Vorgang pro angefangene halbe Stunde    
27,00 €
25. Genehmigung nach §§ 172/ 173 BauGB
der Vorgang pro angefangene halbe Stunde    
27,00 €
26. Überprüfung von Stadtplänen und deren Straßenverzeichnissen
der Vorgang pro angefangene halbe Stunde    
24,60 €
27. Genehmigung und Überwachung von Arbeiten, die für Rechnung Dritter von Unternehmen bzw. sonstigen Personen an Straßen, Wegen, Plätzen, Kanälen und sonstigen öffentlichen Anlagen ausgeführt werdender Vorgang pro angefangene viertel Stunde    
12,30 €
28. Auskünfte an Versorgungsträger bzw. deren Beauftragte in Vorbereitung von Baumaßnahmen zur Leitungs- und Kabelverlegung im öffentlichen Bereichder Vorgang pro angefangene viertel Stunde    
12,30 €
29. Auskünfte zu Anschlussmöglichkeiten an Versorgungsleitungen und zu Überfahrten in städtischen und gemeindlichen Erschließungsgebietender Vorgang pro angefangene viertel Stunde    
12,30 €
30. Übernahme einer Bürgschaft oder einer sonstigen Gewährleistung ½ % des Ursprungswertes, mindestens jedochder Vorgang dauert ca. 5 Minuten    
4,50 €
31. Erteilung von Vorrangseinräumungen, Löschungsbewilligungen, Freigabeerklärungen und sonstigen Erklärungen für das Grundbuch, Vorkaufsrechtsverzichtserklärungder Vorgang pro angefangene viertel Stunde    
13,50 €
32. Erlaubnis für die Benutzung eines Sportplatzes für nicht sportliche Zwecke (außer öffentliche gemeinnützige Zwecke)
der Vorgang dauert ca. 5 Minuten    
4,50 €
33. Bereitstellung von Trauzeugen aus dem Personal der Stadtverwaltung pro Zeuge
der Vorgang pro angefangene halbe Stunde    
27,00 €
34. Schriftliche Auskünfte, soweit sie in dieser Gebührentabelle nicht besonders aufgeführt sind (Gebühr wird nach Zeitaufwand erhoben)zu erhebende Verwaltungsgebühr schwarz-weiß    
0,90 €
zu erhebende Verwaltungsgebühr farbig    
1,00 €