Richtlinie der Stadt Wolgast zur Begründung und Beendigung der Ehrenbürgerschaft

§ 1 Verleihung

(1) Die Verleihung der Ehrenbürgerschaft ist Ausdruck der besonderen Wertschätzung der Stadt Wolgast für Bürger, die sich durch außergewöhnliche Verdienste oder ein besonderes Engagement um das Wohl unserer Stadt und ihrer Bürger verdient gemacht haben.

(2) Die Ehrenbürgerschaft der Stadt Wolgast kann nur an natürliche Personen verliehen werden.

(3) Verstöße gegen die Menschlichkeit, Amts- und Machtmißbrauch, Verstöße gegen Strafrechtsnormen schließen eine Verleihung der Ehrenbürgerschaft aus.



§ 2 Beendigung und Aberkennung

(1) Eine bereits verliehene Ehrenbürgerschaft kann nach den in § 1 genannten Kriterien neu bewertet werden.

(2) Eine Ehrenbürgerschaft kann beendet oder aberkannt werden.

(3) Entspricht die verliehene Ehrenbürgerschaft nicht mehr den in § 1 geregelten Grundsätzen, kann die Ehrenbürgerschaft für beendet erklärt werden.

(4) Die Aberkennung der Ehrenbürgerschaft kann nur beim Vorliegen der in § 1 Abs. 3 aufgeführten Kriterien in Anwendung gelangen.

(5) Ausschließungsgründe, die nach der Verleihung einer Ehrenbürgerschaft relevant werden bzw. zur Kenntnis gelangen, führen zur Aberkennung bzw. zur Beendigung der Ehrenbürgerschaft.



§ 3 Verfahren zur Verleihung, Aberkennung und Beendigung

(1) Die Verleihung, Beendigung und Aberkennung einer Ehrenbürgerschaft kann jeder Bürger der Stadt beim Bürgermeister schriftlich beantragen. Der Antrag sollte ausführlich Art und Umfang der besonderen Verdienste bzw. eine ausführliche Begründung für die Beendigung und Aberkennung enthalten.

(2) Das zuständige Fachamt der Stadt prüft die vorgelegten Anträge und bereitet entsprechende Beschlußvorlagen vor.

(3) Die Bürger der Stadt Wolgast sind durch die am Ort vorhandenen Medien umfassend und rechtzeitig über dieses Verfahren zu unterrichten. Darüber hinaus wird den Bürgern das Recht eingeräumt, innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung des Verfahrens zusätzliche Begründungen und Einwände schriftlich geltend zu machen.

(4) Für die Verleihung, Beendigung oder Aberkennung der Ehrenbürgerschaft ist eine Mehrheit von mindestens 2/3 aller anwesenden Stadtvertreter notwendig, mindestens aber die Mehrheit aller Mitglieder der Stadtvertretung.



§ 4 Archivierung

Die Unterlagen über das Verfahren der Ehrenbürgerschaft sind dauerhaft zu archivieren.



§ 5 Inkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit ihrer Beschlußfassung durch die Stadtvertretung in Kraft.