18.—20.3. Standesamt geschlossen

Aus personellen Gründen bleibt das Standesamt bis zum 20.03.24 geschlossen. Ab Donnerstag sind die Kolleginnen wieder wie gewohnt für Sie da.


Willkommen beim Standesamt Wolgast!

Wir freuen uns über Ihren Entschluss, Ihre Eheschließung in unserem Historischen Rathaus von Wolgast vornehmen zu wollen.

Wolgast — Stadt am Peenestrom und Tor zur Insel Usedom — einst Sitz der pommerschen Herzöge und eine der ältesten Siedlungen an der Ostseeküste. Auf unserem neu gestalteten Rathausplatz, auf welchem sich unser Rathaus befindet, steht im Mittelpunkt der seit 1936 aufgestellte und heute unter Denkmalschutz stehende Rathausbrunnen. Dieser Platz wird durch entschlossene Heiratswillige verschönert und bereichert, wenn sie sich entscheiden, als Brautpaar von diesem Platz aus in unser altes Historisches Rathaus zu schreiten.

Sie selbst planen Ihren ganz individuellen Ablauf Ihrer persönlichen Feierlichkeiten.
Wie alles zur Eheschließungszeremonie abläuft: Lassen Sie sich überraschen!
Oder, wenn Wünsche dazu auf Ihrer Vorbereitungsliste stehen, sind wir auch gern bereit, mit Ihnen dazu ins Gespräch zu kommen.

Wenn man vom Standesamt spricht, denken die meisten Menschen unwillkürlich ans Heiraten.
Aber Sie müssen nicht unbedingt die Ehe schließen, um mit dem Standesamt in Kontakt zu kommen.
Im Standesamt werden Beurkundungen von Personenstandsfällen vorgenommen und neben den Eheschließungen - die ein Außenstehender in den meisten Fällen nur sieht - wird die Lebenspartnerschaft begründet, die Geburt, der Tod, namensrechtliche Belange, Vaterschaftsanerkennungen, Kirchenaustritte, Nachbeurkundungen usw. im Standesamt beurkundet. Auch Personenstandsangelegenheiten Deutscher im Ausland können im Heimatstandesamt nachbeurkundet werden.

Für all diese Fälle stehen Ihnen unsere Standesbeamtinnen mit Rat und Tat gern zur Seite.

Sprechzeiten

Das Standesamt steht Ihnen nach Terminvereinbarung grundsätzlich zu den folgenden Zeiten zur Verfügung:

Montag 9—12 Uhr
Dienstag 9—12 Uhr und 14—18 Uhr
Mittwoch geschlossen
Donnerstag 9—12 Uhr und 13.30—15 Uhr
Freitag 9—12 Uhr

 

Mitarbeiterinnen

Sybille Körmer (Zimmer 123)
Telefon: 03836 251-201
Fax: 03836 251-4201
E-Mail: sybille.koermer(at)wolgast.de

Kerstin Schönwandt (Zimmer 122)
Telefon: 03836 251-202
Fax: 03836 251-4202
E-Mail: kerstin.schoenwandt(at)wolgast.de

Achtung! Alle Urkunden zur Beurkundung eines Personenstandsfalles (Ehe, Geburt, Tod usw.) müssen im Original vorliegen. Fotokopien können nicht für eine Beurkundung verwendet werden und werden somit nicht anerkannt. Bei  Personenstandseinträgen, die in unserem Amt verwaltet werden und bei denen wir somit Zugriff auf die entsprechenden Register haben, ist es nicht unbedingt erforderlich, die Urkunden selbst noch vorzulegen.
Ausländische Urkunden und Bescheinigungen müssen in der Regel mit einer Apostille bzw. Legalisation versehen sein sowie von einem in Deutschland amtlichen vereidigten Übersetzer in die deutsche Sprache übersetzt sein! Wir empfehlen Ihnen bei Personenstandsfällen mit Auslandsbezug mit uns vorab Kontakt aufzunehmen.

Vor dem „Ja-Wort“ steht die Anmeldung der Eheschließung.

Dafür sind gewisse Formalitäten erforderlich. Das Paar muss beides beim zuständigen Standesamt anmelden und zu diesem Zweck die notwendigen Papiere beschaffen. Die Zuständigkeit zur Anmeldung der Eheschließung oder Begründung der Lebenspartnerschaft richtet sich nach dem Wohnsitz der anmeldenden Personen. Heiraten kann man dann auch in jedem anderen Standesamt mit dieser Anmeldung.

Folgende Papiere werden dazu in der Regel benötigt:

  • bei Geburt im Inland eine beglaubigte Abschrift aus dem Geburtenbuch bzw. Geburtsregister
  • Eheurkunde einer evtl. Vorehe oder beglaubigte Ablichtung aus dem Eheregister
  • beglaubigte Ablichtung des als Eheregister fortgeführten Familienbuches
    (östliche Bundesländer: Ehen vom 3.10.1990 bis 31.12.2008, westliche Bundesländer: Ehen vom 1.1.1958 bis 31.12.2008)
  • das Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk
  • Sterbeurkunde des vorherigen Ehegatten
  • eine erweiterte Meldebescheinigung vom Einwohnermeldeamt
  • ein gültiger Ausweis
  • unter Umständen ein Staatsangehörigkeitsnachweis

Es empfiehlt sich (vor allem bei Auslandsbezug), vorab im Standesamt nachzufragen.

Damit Sie besser planen können, sollten Sie wissen, dass die Anmeldung der Eheschließung ab dem Tage der Anmeldung beim zuständigen Standesamt eine Gültigkeit von 6 Monaten hat. Also nicht zu früh anmelden, denn am Tag der Eheschließung muss die Anmeldung auf jeden Fall noch gültig sein! Besser ist, nicht zu früh zur Anmeldung zu gehen, damit für ein evtl. nötiges Verschieben Ihrer Eheschließung „noch etwas Luft“ bleibt, damit keine zusätzlichen und unnötigen Gebühren für Sie entstehen.

Heiraten können Sie bei uns von Montag bis Freitag. Auch am Sonnabend ist es auf Anfrage möglich. Eine terminliche Absprache im Vorfeld ist auf jeden Fall gewünscht. Die Trauungen werden in den Räumen der Verwaltung durchgeführt. In unserem Eheschließungssaal im Historischen Rathaus finden grundsätzlich 30 Gäste Platz (ohne das Paar und ohne evtl. Trauzeugen).

Wir freuen uns auf Sie!

Orte für Ihre Hochzeitsfotos

Nachwuchs ist eine wunderbare Sache für die Eltern.

Auch bei einer Geburt werden Papiere benötigt, damit personenstandsrechtlich alles ordnungsgemäß beurkundet werden kann. Folgendes benötigen wir dazu in der Regel:

Verheiratete Mütter:

  • beglaubigte Abschrift aus dem Eheregister oder Eheurkunde (sollte aus Ihren vorhandenen Urkunden zur Ehe nicht ersichtlich sein, bei welchem Standesamt Ihre Geburt registriert wurde (Standesamt und Registernummer), müssen zusätzlich zum Nachweis der Ehe noch die jeweiligen Geburtsurkunden der Eltern vorgelegt werden). Wenn die Ehe und/oder die Geburt der Eltern in unserem Standesamt beurkundet wurde und wir somit Zugriff auf die Personenstandseinträge haben, müssen Sie die Urkunden nicht unbedingt selbst einreichen.
  • Bei einer getrennten Namensführung in der Ehe müssen Sie sich darüber einig sein, welchen von Ihren beiden Familiennamen Ihr Kind erhalten soll. Die Wahl, die Sie für das erste Kind treffen, ist dann auch verbindlich für alle weiteren Kinder dieser Ehe (Urkunden der Kinder müssen vorgelegt werden).
     

Unverheiratete Mütter:

  • ledige Mütter: Geburtsurkunde oder beglaubigte Kopie aus dem Geburtsregister der Mutter
  • geschiedene Mütter: Eheurkunde mit rechtskräftigem Scheidungsurteil oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters mit Scheidungsvermerk
  • verwitwete Mütter: Eheurkunde und Sterbeurkunde des Ehemannes oder beglaubigte Abschrift des Eheregisters der letzen Ehe mit Vermerk über den Tod des Ehemannes
  • ggf. Nachweis über die bereits abgegebene Sorgeerklärung/Vaterschaftsanerkennung
  • gültiger Reisepass oder Personalausweis der Mutter
     

Falls Fragen zur Eintragung des Kindesvaters bestehen, empfehlen wir Ihnen, bei uns persönlich vorzusprechen. Folgende Unterlagen des Vaters werden dann zusätzlich benötigt:

  • Geburtsurkunde oder beglaubigte Kopie aus dem Geburtsregister
  • gültiger Reisepass oder Personalausweis
     

Bitte beachten Sie bei einer Hausgeburt die gesetzlichen Fristen zur Anzeige: Eine Woche nach dem Ereignisdatum der Geburt muss die Geburt mündlich im Standesamt angezeigt werden. Die erforderlichen Papiere sollten auch dann bereits mit vorgelegt werden, damit in einer angemessenen Frist beurkundet werden kann.

Zur Geburtsbeurkundung werden Ihnen noch folgende Geburtsbescheinigungen gebührenfrei überreicht, mit denen Sie entsprechende Gelder bzgl. der Geburt Ihres Kindes beantragen können:

  • Bescheinigung für die Beantragung von Kindergeld
  • Bescheinigung für die Beantragung von Elterngeld
  • Bescheinigung für die Beantragung zur Schwangerschafts- und Mutterschaftshilfe
  • Bescheinigung für religiöse Zwecke
     

Dies ist ein Punkt im Leben von uns Menschen, den wir am allerliebsten außen vor lassen würden. Aber auch dieser Punkt gehört nun mal zum Leben und so ist es bei jedem früher oder später erforderlich, die entsprechenden Papiere auch für diese Lebenslage bereitzuhalten.

Zuständig für die Beurkundung eines Sterbefalles ist immer das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich der Mensch verstorben ist. Um Ihnen die Formalitäten für die Beibringung der Papiere in diesem besonderen Fall zu erleichtern, sollten Sie sich ein Bestattungsunternehmen Ihrer Wahl zur Hilfe nehmen. Selbstverständlich können Sie auch in dieser besonderen Situation auch auf uns im Standesamt zukommen.

Ein Sterbefall ist innerhalb von 3 Tagen (Werktagen) beim zuständigen Standesamt anzuzeigen. Ist Ihr Angehöriger im Krankenhaus verstorben, müssen Sie sich darum nicht kümmern, denn dann ist das Krankenhaus für die schriftliche Sterbefallanzeige zuständig. Das Gleiche gilt auch für einen Sterbefall im Alten- und Pflegeheim. Bei einer mündlichen Anzeige sind in den meisten Fällen Privatpersonen davon betroffen, diese Form der Anzeige zu tätigen. Der Sterbefall kann nur von einer Person angezeigt werden, die beim Tod zugegen war oder vom Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Dies kann auch der Mitarbeiter eines Bestattungsunternehmens sein.

Findet über den Tod einer Person eine amtliche Ermittlung statt, weil z.B. ein gewaltsamer Tod, Freitod oder ein Unglücksfall vorliegt oder vermutet wird, zeigt die zuständige Polizeidienststelle nach Abschluss der Ermittlungsarbeiten den Sterbefall schriftlich an. Die Angehörigen müssen aber die erforderlichen Angaben machen und die notwendigen Urkunden/ Nachweise/ Unterlagen vorlegen.

Folgende Papiere werden für die Beurkundung eines Sterbefalles in der Regel benötigt:

  • Todesbescheinigung des Arztes (beim Haussterbefall, sonst bereits durch das Krankenhaus oder durch das Alten- und Pflegeheim eingereicht)
  • Ausweis des Verstorbenen
  • bei Ledigen: Geburtsurkunde oder beglaubigte Kopie aus dem Geburtsregister
  • bei Verheirateten: Eheurkunde oder beglaubigte Kopie aus dem Eheregister — sollte aus Ihren vorhandenen Urkunden zur Ehe nicht ersichtlich sein, bei welchem Standesamt die Geburt registriert wurde (Standesamt und Registernummer), muss zusätzlich zum Nachweis der Ehe noch die Geburtsurkunde des Verstorbenen vorgelegt werden
  • bei einer Lebenspartnerschaft: Lebenspartnerschaftsurkunde
  • bei Geschiedenen zusätzlich: Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk oder Vermerk der Scheidung in der Eheurkunde
  • bei Verwitweten zusätzlich: Sterbeurkunde des bereits verstorbenen Ehegatten oder Vermerk des Todes in der Eheurkunde
Nachbeurkundung von Personenstandsfällen im Ausland

Geburten, Eheschließungen und Sterbefälle, die sich im Ausland ereignet haben, lassen sich in Deutschland auch nachbeurkunden. Eine generelle Pflicht zur Nachbeurkundung eines im Ausland ereigneten Personenstandsfalles besteht nicht. Auch eine ordnungsgemäße ausländische Urkunde über Geburt, Ehe, Lebenspartnerschaft und auch eine Sterbeurkunde beweisen die Tatsache des jeweiligen Personenstandsfalls.

Ist ein Deutscher im Ausland geboren oder gestorben, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtsregister oder im Sterberegister beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Antragsberechtigt sind:

  1. bei einer Geburt: die Eltern des Kindes sowie das Kind, dessen Ehegatten, Lebenspartner oder Kinder
  2. bei einem Sterbefall:die Eltern und Kinder sowie der Ehegatte oder Lebenspartner des Verstorbenen
     

Hat ein Deutscher im Ausland die Ehe geschlossen oder eine Lebenspartnerschaft begründet, so kann diese auf Antrag im Eheregister/ Lebens­partnerschafts­register beurkundet werden; für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend.

Antragsberechtigt sind:

  1. die Ehegatten; sind beide verstorben auch deren Eltern und Kinder
  2. bei der Lebenspartnerschaft; die Lebenspartner sowie deren Eltern und Kinder
     

Zuständig für die Nachbeurkundungen einer Eheschließung und einer Lebenspartnerschaft ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
Bei einer Geburtsnachbeurkundung ist das Standesamt zuständig, in dessen Bereich die im Ausland geborene Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Bei einer Sterbefallnachbeurkundung liegt die Zuständigkeit, wenn der Verstorbene seinen letzen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte, bei dem für diesen Ort zuständigen Standesamt. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, so beurkundet das Standesamt den Personenstandsfall, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sollte auch dies in seiner Zuständigkeit nicht zu klären sein, so ist das Standesamt I in Berlin für die Beurkundung des Personenstandsfalles zuständig.

Den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft (Kirchenaustritt) können Sie, wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern wohnhaft sind, nur bei Ihrem zuständigen Wohnsitz-Standesamt erklären.

Als Nachweis zu Ihrer Person benötigen wir von Ihnen grundsätzlich einen gültigen Personalausweis oder einen gültigen Reisepass.

Derzeit liegen die Kosten für einen Kirchenaustritt in Mecklenburg-Vorpommern bei 15,00 Euro.

Sollten Sie aus den Unterlagen (Geburt, Ehe, Sterbefall usw.) unseres Standesamtsbereichs Urkunden, Bescheinigungen usw. benötigen, können Sie dies nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 62 Personenstandsgesetz (PStG) unter Vorlage Ihres Ausweises persönlich gern anfordern.
Sollte es Ihnen nicht möglich sein, persönlich vorzusprechen, können Sie einen formlosen schriftlichen Antrag stellen, dieser Antrag sollte folgende Fakten enthalten:

  • Welche Art der Urkunde wird benötigt? (z.B. Geburtsurkunde, beglaubigte Ablichtung aus dem Geburtsregister usw.)
  • Wann hat sich der Personenstandsfall ereignet und unter welchem Namen? (z.B. Geburtsdatum, Sterbedatum usw.)
  • Wozu wird die Urkunde benötigt? (z.B. Anmeldung der Eheschließung oder auch persönliche Zwecke) - danach wird die Gebührenpflicht bewertet
  • Unterschrift (gemäß Ihren Ausweispapieren) und Absender nicht vergessen!
  • eine Fotokopie Ihres gültigen Ausweises, da wir nach § 62 PStG sicherstellen müssen, dass Sie antragsbefugt sind (dies dient Ihrer und auch unserer Absicherung).

Gern können Sie auch das hier hinterlegte Antragsformular für Ihr Anliegen einer Urkundenanforderung nutzen.

Sicherheitshinweis beim Fotokopieren, Scannen oder sonstigen Ablichtungen von Ausweisdokumenten:

Aus sicherheitstechnischen Gründen weisen wir darauf hin, dass Daten in Ihrem Ausweis, die nicht zu Ihrer Identifizierung benötigt werden, auf der Kopie durch Sie geschwärzt werden sollten. Dies gilt insbesondere für die auf dem Ausweis aufgedruckte Zugangs- und Seriennummer. Sobald der mit der Ausweiskopie verfolgte Zweck erreicht ist, wird diese durch uns unverzüglich vernichtet.

Sollte die von Ihnen gewünschte Urkunde gebührenpflichtig sein, beträgt die Gebühr laut Kostenverordnung des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Tarifstelle 4.3.2) 15,00 Euro; jede weitere Urkunde in einem Verfahren derselben Art 7,50 Euro.

Es ist möglich, den formlosen Antrag auch über den Postweg zu senden.
Wir versuchen, die hier eingegangenen Urkundenanforderungen immer tagfertig zu erledigen.

Hinweis: Wir empfehlen Ihnen, aus Sicherheitsgründen die entsprechende Anforderung nicht per E-Mail/Internet zu versenden.

Postanschrift:
Standesamt Wolgast
Rathausplatz 10
17438 Wolgast

Alle gebührenpflichtigen schriftlichen Urkundenanforderungen/ Auskünfte/ Archivunterlagen usw. werden nur auf Vorkasse versandt.
Bitte geben Sie dazu unter Verwendungszweck folgendes Produktkonto an: 12203.43100 (Urkunde).
Um die Zuordnung Ihrer Überweisung herstellen zu können, ist es wichtig, dass Sie als Kennung den Namen und das Ereignisdatum (Geburts-, Ehe-, Sterbedatum) des Urkundeninhabers aufführen.
Nach erfolgtem Zahlungseingang wird Ihnen das benötigte Dokument übersandt.

Folgend finden Sie unsere entsprechenden Bankverbindungen/ Konten der Stadt Wolgast:

Bankinstitut BIC IBAN
Sparkasse Vorpommern NOLADE21GRW DE93 1505 0500 0371 0030 32
Deutsche Kreditbank BYLADEM1001 DE60 1203 0000 0000 3207 05
Volksbank Vorpommern eG GENODEF1HST DE22 1309 1054 0007 5221 50
Deutsche Bank DEUTDEBRXXX DE19 1307 0000 0280 0423 00

Anmerkung: Der Zahlungseingang für eine Personenstandsurkunde ersetzt nicht die oben genannte Ausführung zum Erhalt einer Personenstandsurkunde nach § 62 Personenstandsgesetz (PStG). Ohne Antragstellung nach § 62 PStG kann die Urkunde nicht übersandt werden.

Anschrift

Amt Am Peenestrom/ Standesamt
17438 Wolgast, Rathausplatz 10

Fax: 03836 251-200

Lage

Das Standesamt Wolgast ist im historischen Rathaus auf dem Rathausplatz ansässig, zu erreichen über die Wilhelmstraße (hier kostenfreie Parkmöglichkeiten), die Schusterstraße sowie die Kleinbrückenstraße.