Hauptsatzung der Stadt Wolgast



§ 1 Name/ Wappen/ Flagge/ Dienstsiegel

(1) Die Stadt Wolgast führt ein Wappen, eine Flagge und ein Dienstsiegel.

(2) Das Stadtwappen hat folgende Gestaltung: In Gold auf grünem Boden ein roter Zinnenturm mit abwechselnd von Blau und Gold senkrecht gestreiftem Kuppeldach und geschlossenem goldenen Tor zwischen zwei goldbewehrten, einander zugewendeten schwarzen Greifen, die auf den Bärten zweier senkrecht stehender abgewendeter schwarzer Schlüssel stehen und mit einer Pranke den Turm und mit den Klauen die Kuppel ergreifen.

(3) Die Flagge der Stadt Wolgast ist längsgestreift von Gold, Rot und Gold, die goldenen Streifen nehmen jeweils ein Sechstel, der rote Streifen nimmt zwei Drittel der Höhe des Flaggentuches ein. In der Mitte des roten Streifens liegt das Stadtwappen, fünf Sechstel der Höhe des roten Streifens einnehmend. Die Länge des Flaggentuchs verhält sich zur Höhe wie 5:3.

(4) Das Dienstsiegel zeigt das Stadtwappen und die Umschrift —Stadt Wolgast—.

(5) Die Verwendung des Wappens durch Dritte bedarf der Zustimmung des Bürgermeisters.
 

§ 2 Rechte der Einwohner

(1) Der Bürgermeister beruft mit einer Ladungsfrist von 14 Tagen mindestens einmal im Jahr eine Versammlung der Einwohner der Stadt ein.

(2) Anregungen und Vorschläge der Einwohnerversammlung in Selbstverwaltungsangelegenheiten, die in der Stadtvertretung behandelt werden müssen, sollen der Stadtvertretung in einer angemessenen Frist zur Beratung vorgelegt werden.

(3) Die Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, erhalten die Möglichkeit, in einer Fragestunde vor Beginn des öffentlichen Teils der Sitzung der Stadtvertretung Fragen zu Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an alle Stadtvertreter sowie an den Bürgermeister zu stellen und Vorschläge oder Anregungen zu unterbreiten. Die Fragen, Vorschläge und Anregungen dürfen sich dabei nicht auf Beratungsgegenstände der folgenden Sitzung der Stadtvertretung beziehen. Diese Vorschriften gelten entsprechend für natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen, die in der Gemeinde Grundstücke besitzen oder nutzen oder ein Gewerbe betreiben. Für die Fragestunde ist eine Zeit bis zu 60 Minuten vorzusehen. Das Nähere regelt die Geschäftsordnung der Stadtvertretung.

(4) Der Bürgermeister ist verpflichtet, im öffentlichen Teil der Sitzung der Stadtvertretung über wichtige Stadtangelegenheiten zu berichten.
 

§ 3 Stadtvertretung

(1) Die in die Stadtvertretung gewählten Bürger führen die Bezeichnung Stadtvertreter.

(2) Der Vorsitzende der Stadtvertretung führt die Bezeichnung Stadtvertretervorsteher.

(3) Die Stadtvertretung wählt aus ihrer Mitte einen ersten und einen zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden.

(4) Die Stellvertreter des Vorsitzenden werden durch Mehrheitswahl gewählt.

(5) Der Bürgermeister unterrichtet die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten der Gemeinde. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde oder auf ihrem Gebiet von einem Zweckverband durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist Gelegenheit zu Äußerungen innerhalb einer Frist von 10 Tagen zu geben.
 

§ 4 Sitzungen der Stadtvertretung

(1) Die Sitzungen der Stadtvertretung sind öffentlich.

(2) Die Öffentlichkeit ist grundsätzlich in folgenden Fällen ausgeschlossen

  1. einzelne Personalangelegenheiten außer Wahlen und Abberufungen
  2. Steuer- und Abgabeangelegenheiten Einzelner
  3. Grundstücksangelegenheiten
  4. Auftragsvergabe


Die Stadtvertretung kann im Einzelfall, sofern rechtliche Gründe nicht entgegenstehen, Angelegenheiten der Ziffern 1—4 in öffentlicher Sitzung behandeln. In nicht aufgeführten Fällen ist die Öffentlichkeit durch Beschluss auszuschließen, wenn überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es erfordern.

(3) Anfragen von Stadtvertretern sind mindestens drei Arbeitstage vor der Sitzung schriftlich an den Bürgermeister zu richten. Sie sind in der Sitzung mündlich zu beantworten. Im Einvernehmen können sie als Anlage zur Niederschrift beigefügt werden, oder der Fragesteller erhält innerhalb von 14 Tagen eine schriftliche Nachricht. Mündliche Anfragen von Stadtvertretern während der Sitzung der Stadtvertretung sollen, soweit sie nicht in der Sitzung beantwortet werden, ebenfalls spätestens innerhalb von vierzehn Tagen schriftlich beantwortet werden.
 

§ 5 Aufgabenverteilung an die Ausschüsse

(1) Dem Hauptausschuss gehören neben dem Bürgermeister neun Stadtvertreter an. Für jedes, von der Stadtvertretung gewählte Hauptausschussmitglied ist ein Stellvertreter aus den Reihen der Stadtvertreter zu wählen. Der Bürgermeister wird bei Abwesenheit durch seinen Stellvertreter im Amt vertreten.

(2) Außer den ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben obliegen dem Hauptausschuss alle Entscheidungen, die nicht nach § 22 Abs. 3 KV M-V als wichtige Angelegenheiten der Stadtvertretung vorbehalten sind bzw. durch die folgenden Vorschriften dem Bürgermeister übertragen werden. Davon unberührt bleiben die dem Bürgermeister gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Der Hauptausschuss nimmt die Aufgaben des Finanzausschusses wahr (Finanz- und Haushaltswesen, Steuern, Gebühren, Beiträge und sonstige Abgaben, privatrechtliche Entgelte, Grundstücksangelegenheiten, wirtschaftliche Beteiligungen).

(3) Der Hauptausschuss trifft Entscheidungen nach § 22 Abs. 4 KV M-V

  1. im Rahmen der Nr. 1 bei Verträgen, die auf einmalige Leistungen gerichtet sind, innerhalb einer  Wertgrenze von 10.000 bis 50.000 EURO sowie bei wiederkehrenden Leistungen innerhalb einer Wertgrenze von 2.500 bis 5.000 EURO der Leistungsrate
  2. im Rahmen der Nr. 2 bei überplanmäßigen Ausgaben, wenn sie im Einzelfall innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 bis 25.000 EURO oder 10—20 % des Haushaltsansatzes, jedoch höchstens 50.000 EURO betragen, sowie bei außerplanmäßigen Ausgaben, wenn sie im Einzelfall innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 bis 25.000 EURO betragen
    1. die Verfügung über Gemeindevermögen, insbesondere die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken innerhalb einer Wertgrenze von 5.000 — 50.000 €
    2. bei Spenden, Schenkungen u. ä. Zuwendungen innerhalb einer Wertgrenze von 100,00 bis 1.000,00 EURO
    3. bei Hingabe von Darlehen, die innerhalb eines Haushaltsjahres zurückgezahlt werden, bis zu 100.000 EURO
    4. bei Aufnahme von Krediten im Rahmen des Haushaltsplanes bis 1.500.000 EURO
    5. bei entgeltlicher Veräußerung von beweglichen Sachen, Forderungen und anderen Rechten ab 2.500 bis 50.000 EURO
    6. bei Abschluss von Miet- und Pachtverträgen (Jahresbetrag) ab 10.000 EURO oder einer Vertragsdauer von mehr als 5 Jahren
    7. über Stundung und Niederschlagung von Forderungen ab 10.000 EURO und Laufzeit über 2 Jahren; Entscheidung über den Erlass von Forderungen ab einer Wertgrenze von 1.000 EURO
    8. bei Vergabe von geistigen Leistungen, wie HOAI-Verträge, Gutachtertätigkeit, Studien u. ä. innerhalb einer Wertgrenze von 12.500 bis 100.000 EURO
    9. bei Verträgen über Lieferungen und Leistungen, ausgenommen Bauleistungen gem. VOL ab 15.000 bis 100.000 EURO
    10. bei Verträgen über Bauleistungen und Lieferungen und Leistungen i. V. mit Bauleistungen gem. VOB ab 50.000 bis 250.000 EURO
  3. im Rahmen der Nr. 4 (die Übernahme von Bürgschaften, der Abschluss von Gewährverträgen, die Bestellung sonstiger Sicherheiten für Dritte sowie wirtschaftlich gleich zu achtende Rechtsgeschäfte) bis zu einer Wertgrenze von 25.000 EURO
  4. im Rahmen der Nr. 5 (den Abschluss von städtebaulichen Verträgen, insbesondere Erschließungs- und Durchführungsverträgen zu Vorhaben und Erschließungsplänen) bei Verträgen von 50.000 bis 250.000 EURO
  5. im Rahmen des Städtebauförderprogrammes innerhalb einer Wertgrenze 25.000 bis 150.000 EURO
  6. Der Hauptausschuss entscheidet ab einer Wertgrenze von 25.000 EURO darüber, ob die Stadt von dem Vorkaufsrecht gem. §§ 24 ff. BauGB Gebrauch macht.

(4) Der Hauptausschuss entscheidet im Einvernehmen mit dem Bürgermeister in Personalangelegenheiten. Das ist bei Beamten der Laufbahngruppe 2 die Ernennung, Beförderung und Entlassung, bei Tarifbeschäftigten ab Entgeltgruppe 10 die Einstellung, Höhergruppierung und Kündigung.

(5) Die Stadtvertretung ist laufend über die Entscheidungen im Sinne der Abs. 1 bis 4 zu unterrichten.

(6) Die Sitzungen des Hauptausschusses sind nicht öffentlich.
 

§ 6 Ausschüsse

(1) Die Ausschüsse der Stadtvertretung setzen sich, soweit nichts anderes bestimmt ist, aus sieben Mitgliedern, davon mindestens 4 Stadtvertretern, zusammen. Der Sozial- und Kulturausschuss besteht aus acht Mitgliedern, davon mindestens fünf Stadtvertretern. Für jedes Ausschussmitglied ist ein Stellvertreter zu wählen. Die nicht durch Stadtvertreter besetzten Ausschussmandate werden durch sachkundige Einwohner besetzt.

(2) Folgende Ausschüsse werden gemäß § 36 der KV M-V gebildet:

Name Aufgabengebiet
Sozial- und Kulturausschuss Jugendförderung und Sozialwesen, Altenbetreuung, Behinderten- und Seniorenförderung, Familien- und Ausländerangelegenheiten, Schul- und Kulturangelegenheiten, Fremdenverkehr, und Sport
Ausschuss für Bauen, Wirtschaft, Verkehr und Umwelt Flächennutzungs- und Bauleitplanung, Hoch-, Tief-, Straßenbau- und Grünflächenangelegenheiten, Umwelt und Naturschutz, Landschaftspflege, Abfallkonzepte, Kleingartenangelegenheiten, Wirtschaftsförderung und Wirtschaftsentwicklung, Denkmalpflege


(3) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nach Abs. 2 nicht öffentlich. Soweit überwiegende Belange des öffentlichen Wohls oder berechtigte Interessen einzelner es nicht erfordern, können ausnahmsweise Ausschusssitzungen nur nach vorheriger Abstimmung in der Stadtvertretung öffentlich abgehalten werden.

(4) Durch Beschluss kann die Stadtvertretung einzelne Angelegenheiten auf bestehende Ausschüsse übertragen oder für ihre Erledigung zeitweilige Ausschüsse bilden.
 

§ 7 Bürgermeister

(1) Der Bürgermeister wird für sieben Jahre gewählt.

(2) Er trifft Entscheidungen unterhalb der Wertgrenzen des § 5 Abs. 3 dieser Hauptsatzung.

(3) Erklärungen der Gemeinde i.S.d. § 38 Abs. 6 KV M-V bis zu einer Wertgrenze von 7.500 bzw. 2.500 EURO bei wiederkehrenden Verpflichtungen können vom Bürgermeister allein oder durch einen von ihm beauftragten Bediensteten in einfacher Schriftform ausgefertigt werden. Bei Erklärungen gegenüber einem Gericht liegt diese Wertgrenze bei 25.000 EURO.

(4) Der Bürgermeister entscheidet über alle Personalangelegenheiten, die nicht nach § 5 Abs. 4 dem Hauptausschuss/ der Stadtvertretung vorbehalten sind.

(5) Der Bürgermeister ist ermächtigt, Entscheidungen über die Erklärung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB für Bauvorhaben im Territorium der Stadt Wolgast zu treffen. Vorhaben, die das Ortsbild besonders prägen oder für die Stadt von besonderer Bedeutung sind, werden weiterhin der Stadtvertretung zur Entscheidung vorgelegt.

(6) Der Bürgermeister entscheidet über die Erteilung einer Teilungsgenehmigung (§ 19 Abs. 1 und 3 BauGB). Er ist auch zuständig, wenn das Vorkaufsrecht der Gemeinde (§§ 24 ff. BauGB) nicht ausgeübt werden soll. Sofern von dem Vorkaufsrecht Gebrauch gemacht wird, bleibt es bei den Regelungen des § 5 Abs. 2 und 3 Nr. 2, § 7 Abs. 2 Satz 1 dieser Satzung.

(7) Der Bürgermeister erhält eine Aufwandsentschädigung in Höhe des Höchstsatzes der Kommunalbesoldungsverordnung.
 

§ 8 Stellvertreter des Bürgermeisters

(1) Die Stellvertreter des Bürgermeisters führen die Bezeichnung: Erster/Zweiter Stellvertreter des Bürgermeisters.

(2) Die ehrenamtlichen Stellvertreter des Bürgermeisters erhalten eine Aufwandsentschädigung entsprechend der Entschädigungsverordnung in Höhe von 220 €.
 

§ 9 Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte ist hauptamtlich tätig. Sie unterliegt mit Ausnahme der Regelung in § 41 Abs. 5 KV M-V der Dienstaufsicht des Bürgermeisters und wird durch die Stadtvertretung bestellt.

(2) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Aufgabe, zur Verwirklichung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern in der Gemeinde beizutragen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

die Prüfung von Verwaltungsvorlagen auf die Auswirkungen für die Gleichstellung von Männern und Frauen Initiativen zur Verbesserung der Situation der Frauen in der Gemeinde die Zusammenarbeit mit gesellschaftlichen Gruppen, Institutionen, Betrieben und Behörden, um frauenspezifische Belange wahrzunehmen ein jährlicher Bericht über ihre Tätigkeit sowie über Gesetze, Verordnungen und Erlasse des Bundes und des Landes zu frauenspezifischen Belangen.

(3) Der Bürgermeister hat die Gleichstellungsbeauftragte im Rahmen ihres Aufgabenbereiches an allen Vorhaben so frühzeitig zu beteiligen, dass deren Initiativen, Vorschläge, Bedenken und sonstigen Stellungnahmen berücksichtigt werden können. Dazu sind ihr die zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen zur Kenntnis zu geben sowie Auskünfte zu erteilen.
 

§ 10 Entschädigung

(1) Die Stadt gewährt funktionsbezogene Aufwandsentschädigungen entsprechend Entschädigungsverordnung für die ehrenamtliche Tätigkeit des Vorsitzenden der Stadtvertretung in Höhe von 400,00 €/Monat, der Fraktionsvorsitzenden in Höhe von 180,00 €/Monat, des Ortsvorstehers des Ortsteils Buddenhagen in Höhe von 150,00 €/Monat und des Vorsitzenden der Ortsteilvertretung in Höhe von 150,00 €/Monat.

(2) Die Mitglieder der Stadtvertretung, die Mitglieder der Ausschüsse und die Mitglieder der Fraktionen erhalten für die Teilnahme an ihren Sitzungen (soweit sie der Vorbereitung von Sitzungen dienen) eine sitzungsbezogene Aufwandsentschädigung in Höhe von 40 Euro.

(3) Den Ausschussvorsitzenden und deren Vertretern wird für jede von ihnen geleitete Sitzung eine Entschädigung des 1½-fachen der sitzungsbezogenen Aufwandsentschädigung gemäß Abs. 2 gewährt.

(4) Die Höchstzahl der Sitzungen der Fraktionen, für die ein Sitzungsgeld zu zahlen ist, wird auf jährlich 12 beschränkt.

(5) Die Mitglieder der Ortsteilvertretungen erhalten ein Sitzungsgeld von 20,00 €.

(6) Vergütungen, Sitzungsgelder und Aufwandsentschädigungen aus einer Tätigkeit als Vertreter der Gemeinde in der Gesellschafterversammlung oder einem ähnlichen Organ eines Unternehmens oder einer Einrichtung des privaten Rechts sind an die Gemeinde abzuführen, soweit sie 100 € überschreiten, aus einer Tätigkeit im Aufsichtsrat solcher Unternehmen oder Einrichtungen, soweit sie 250 €, bei deren Vorsitzenden und Vorständen bzw. Geschäftsführern 500 € überschreiten.
 

§ 11 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung von Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen der Stadt Wolgast, soweit es sich nicht um solche nach Baugesetzbuch (BauGB) handelt, erfolgen durch Veröffentlichung im Internet, zu erreichen über den Link „Ortsrecht“ über die Homepage der Stadt Wolgast unter www.wolgast.de. Unter Stadt Wolgast, Burgstraße 6, 17438 Wolgast kann jedermann sich Satzungen der Stadt kostenpflichtig zusenden lassen. Textfassungen von allen Satzungen der Stadt werden unter obiger Adresse bereitgehalten und liegen zur Mitnahme dort aus. Die Bekanntmachung und Verkündung ist mit Ablauf des ersten Tages bewirkt, an dem die Bekanntmachung in Form nach Satz 1 im Internet verfügbar ist. Dieser Tag wird in der Bekanntmachung vermerkt.

(2) Die Bekanntmachung von Satzungen sowie sonstige öffentliche Bekanntmachungen aufgrund von Vorschriften des BauGB erfolgen durch Abdruck im Bekanntmachungsblatt „Der Amtsbote Am Peenestrom“ (Mitteilungsblatt) mit den amtlichen Bekanntmachungen des Amtes Am Peenestrom. Das Bekanntmachungsblatt erscheint monatlich und wird in die Haushalte geliefert. Darüber hinaus kann es einzeln bzw. im Abonnement bei der Stadt Wolgast, Bürgermeister, Burgstraße 6 in 17438 Wolgast bezogen werden.

(3) Auf die gesetzlich vorgeschriebene Auslegung von Karten, Plänen oder Zeichnungen sowie Verzeichnissen ist bei Bekanntmachungen nach Absatz 1 in der Form des Absatzes 1 bzw. bei Bekanntmachungen nach Absatz 2 in der Form des Absatzes 2 hinzuweisen. Die Auslegungsfrist beträgt einen Monat, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Beginn und Ende der Auslegung sind auf dem ausgelegten Exemplar mit Unterschrift und Dienstsiegel zu vermerken.

(4) Ist die öffentliche Bekanntmachung einer ortsrechtlichen Bestimmung in üblicher Form infolge höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer Ereignisse nicht möglich, so ist diese durch Aushang an den Bekanntmachungstafeln in den Verwaltungsgebäuden Burgstraße 6 und Rathausplatz 10 zu veröffentlichen. Die Aushangsfrist beträgt 14 Tage. In diesen Fällen ist die Bekanntmachung in der Form nach Absatz 1 unverzüglich nachzuholen, sofern sie nicht durch Zeitablauf gegenstandslos geworden ist.

(5) Einladungen zu den Sitzungen der Stadtvertretung und ihrer Ausschüsse werden nach Abs. 1 öffentlich bekannt gemacht.
 

§ 12 Ortsteile/ Ortsteilvertretung/ Ortsvorsteher

(1) Das Gebiet der Stadt Wolgast besteht aus den Ortsteilen Wolgast, Buddenhagen, Hohendorf, Pritzier, Schalense und Zarnitz.

(2) Für die Ortsteile Hohendorf, Pritzier, Schalense und Zarnitz wird insgesamt eine Ortsteilvertretung mit 5 Mitgliedern gewählt. Der Vorsitzende trägt die Bezeichnung Ortsteilvorsitzender. Die Wahl erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (§ 32 Absatz 2 der Kommunalverfassung M-V). Dabei wird die Verteilung der Sitze nach dem Berechnungsverfahren Hare/Niemeyer ermittelt.

(3) Für den Ortsteil Buddenhagen nimmt die Aufgaben der Ortsteilvertretung der Ortsvorsteher wahr. Seine Wahl regelt eine gesonderte Wahlordnung.
 

§ 13 Aufgaben der Ortsteilvertretung/ des Ortsvorstehers

(1) Die Ortsteilvertretung vertritt die Interessen der Einwohner des Ortsteils gegenüber der Stadtvertretung. Sie fördert die Beziehung der Einwohner des Ortsteils zur Stadtvertretung und dem Bürgermeister und pflegt die Kontakte zu allen im Ortsteil ansässigen Vereinigungen.

(2) Die Ortsteilvertretung hat ein Vorschlagsrecht in allen Angelegenheiten, die den Ortsteil angehen.

(3) Die Ortsteilvertretung hat zu denjenigen Fragen Stellung zu nehmen, die ihr von der Stadtvertretung oder vom Bürgermeister vorgelegt werden. Sie hat sich innerhalb von 2 Wochen seit Zugang des Ersuchens zu dessen Inhalt zu äußern. Sofern die Ortsteilvertretung keine Stellungnahme binnen der in Satz 2 genannten Frist abgibt, gilt die Anhörung als beendet.

(4) Der Ortsteilvertretung werden Meldedaten zum Zweck der Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben zur Verfügung gestellt.

(5) Die Sitzungen der Ortsteilvertretung sind öffentlich. § 4 Absatz 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für den Ortsvorsteher.
 

§ 14 Übergangsvorschriften

(1) Abweichend von § 5 Abs. 1 Satz 1 gehören dem Hauptausschuss neben dem Bürger­meister bis zur nächsten Wahl der Stadtvertretung 11 Stadtvertreter an.

(2) Bis zur nächsten Wahl der Stadtvertretung setzt sich der Bauausschuss aus 8 Mitgliedern, davon mindestens 5 Stadt­vertreter, zusammen.
 

§ 15 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Bekanntmachung in Kraft.


Hinweis: Hauptsatzung der Stadt Wolgast vom 18.05.2005, geändert durch

die 1. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wolgast vom 06.05.2009
die 2. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wolgast vom 07.06.2010
die 3. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wolgast vom 01.07.2011
die 4. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wolgast vom 19.12.2011
die 5. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wolgast vom 04.01.2013
die 6. Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Stadt Wolgast vom 19.12.2013