Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Friedhofsgebühren

Lesefassung*



§ 1 Art der Gebühren

Für die Benutzung der Friedhöfe in Wolgast sowie für die Überlassung und Vergabe von Grabstellen und für die damit im Zusammenhang stehenden Leistungen werden Gebühren im Sinne des KAG und der Kommunalverfassung Mecklenburg-Vorpommern erhoben.


§ 2 Gebührenschuldner

Zur Gebührenzahlung ist der Antragsteller, in dessen Interesse oder Auftrag der Friedhof benutzt wird, Schuldner.


§ 3 Entstehen und Fälligkeit der Gebühren

(1) Die Gebühren nach § 2 entstehen nach Inanspruchnahme der Einrichtungen, der Leistung bzw. der Beantragung der Grabstellen.

(2) Alle Gebühren sind innerhalb eines Monats nach Festsetzung zu entrichten.

(3) Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.


§ 4 Stundung, Niederschlagung, Erlass

Eine festgesetzte Gebühr kann im Einzelfall auf Antrag nach den jeweils geltenden Bestimmungen gestundet, niedergeschlagen oder erlassen werden.


§ 5 Höhe der Gebühren

Es werden folgende Gebühren erhoben:

1. Nutzung der Trauerhalle
 
1.1.TrauerfeierJe Trauerfeier250,00 €
1.2.Trauerfeier in St.-Gertrud-KapelleJe Trauerfeier250,00 €
 
 
2. Vergabe von Grabstellen mit Erwerb des Nutzungsrechtes und Friedhofsunterhaltungsgebühren
 
2.1.Urnengemeinschaftsanlage600,00 €
2.2.Urnenreihengrab600,00 €
2.3.Urnenwahlgrab 2er1.000,00 €
2.4.Urnenwahlgrab 4er1.500,00 €
2.5.Urnenwahlgrab mit Stein 4er1.500,00 €
2.6.Urnengemeinschaftsanlage mit Namensnennung1.150,00 €
2.7.1er Sargwahlgrabstelle T1.800,00 €
2.8.2er Sargwahlgrabstelle T2.400,00 €
2.9.3er Sargwahlgrabstelle T2.600,00 €
2.10.1er Sargreihengrab T1.300,00 €
2.11.Kindergrab bis zum vollendeten 12. Lebensjahr0,00 €
2.12.Kindergrab ab 13 Jahre bis zum vollendeten 17. Lebensjahr450,00 €
2.13.1er Sargwahlgrabstelle AF1.800,00 €
2.14.2er Sargwahlgrabstelle AF2.400,00 €
2.15.3er Sargwahlgrabstätte AF2.600,00 €
Für jedes Jahr weitere Nutzung der Grabstelle, sowie für die Friedhofsunterhaltung, z. B. bei Nachbelegung, erhöht sich die Gebühr in Erdwahlgrabstätten um 1/25, bei Urnengrabstätten um 1/20 und bei Kindergräbern um 1/15
3.Verlängerungen der Nutzungszeit werden wie folgt berechnet
3.1.Urnenwahlgrab 2erpro Jahr 1/20 von1.000,0050,00 €
3.2.Urnenwahlgrab 4erpro Jahr 1/20 von1.500,0075,00 €
3.3.Urnenwahlgrab mit Stein 4erpro Jahr 1/20 von1.500,0075,00 €
3.4.1er Sargwahlgrabstelle Tpro Jahr 1/25 von1.800,0072,00 €
3.5.2er Sargwahlgrabstelle Tpro Jahr 1/25 von2.400,0096,00 €
3.5.1.2er Sargwahlgrabstelle Tfür 2/3 Abdeckung pro Jahr v.2.400,0096,00 €
3.6.3er Sargwahlgrabstelle Tpro Jahr 1/25 von2.600,00104,00 €
3.6.1.3er Sargwahlgrabstelle Tfür 2/3 Abdeckung pro Jahr v.2.600,00104,00 €
3.7.Kindergrab bis z. vollend. 12. LJpro Jahr 1/15 von0,000,00 €
3.8.Kindergrab ab 13. b. vollend. 17. LJpro Jahr 1/15 von450,0030,00 €
3.9.1er Sargwahlgrabstelle AFpro Jahr 1/25 von1.800,0072,00 €
3.9.1.1er Sargwahlgrabstelle AFfür 2/3 Abdeckung pro Jahr v.1.800,0072,00 €
3.10.2er Sargwahlgrabstelle AFpro Jahr 1/25 von2.400,0096,00 €
3.10.1.2er Sargwahlgrabstelle AFfür 2/3 Abdeckung pro Jahr v.2.400,0096,00 €
3.11.3er Sargwahlgrabstelle AFpro Jahr 1/25 von2.600,00 104,00 €
3.11.1.3er Sargwahlgrabstelle AFfür 2/3 Abdeckung pro Jahr v.2.600,00 104,00 €
Verlängerungen der Nutzungszeit von Grabstellen werden nur jahresweise berechnet.
4.Verwaltungsleistungen
4.1.GrabmalgenehmigungsgebührJe Antrag63,28 €
4.2.UrnenversandJe Urnenversand76,23 €
4.3.Umbettungen errechnen sich auf der Grundlage des tatsächlichen Aufwandes der Sonderleistungen + Arbeitsaufwand76,23 €
4.4.Grabauflösung je Urnenstelle37,73 €
 Grabauflösung je Erdgrabstätte74,99 €
4.5.Entfernen und Entsorgen von je einer Grabeinfassung oder je Grabstein62,87 €
4.6.Pflegeübernahme für noch nicht abgelegene Erdgrabstätten
 Grasmahd für 1er Sarggrabstättepro Jahr33,53 €
 Grasmahd für 2er Sarggrabstättepro Jahr52,12 €
 Grabpflege für ein Urnenwahlgrabpro Jahr10,50 €
 Grabpflege für ein Urnenwahlgrab 2erpro Jahr18,70 €
 Grabpflege für ein Urnenwahlgrab 4erpro Jahr23,40 €


§ 6 Inkrafttreten

(1) Die Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Friedhofsgebühren tritt nach Bekanntgabe in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 20.12.2006 außer Kraft. Gebührenrechtsverhältnisse, die vor Inkrafttreten dieser Gebührensatzung bereits entstanden waren, werden nach dem bisher bestandenen Recht behandelt.


Hinweis: Satzung der Stadt Wolgast über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 16.12.2010, geändert durch:


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