Satzung der Freiwilligen Feuerwehr Wolgast


(gegründet 1881)


Getreu dem Motto des Gründers:

„Wir wollen nicht Lob, nicht Ruhm noch Ehr,
wir wollen im kleinen und Stillen,
Gott zur Ehr dem Nächsten zur Wehr,
getreu unsere Pflicht erfüllen“


 
Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Wolgast gibt sich entsprechend § 9 Abs. 2 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (BrSchG) vom 3. Mai 2002 (GVOBI. M-V S.254), das zuletzt durch das Gesetz vom 17. März 2009 (GVOBI. M-V S. 282) geändert worden ist, nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung vom 17.02.2012 folgende Satzung:



§ 1 Name, Aufgaben und Gliederung der Feuerwehr

(1) Die Freiwillige Feuerwehr Wolgast, in dieser Satzung "Feuerwehr" genannt, ist eine Ortsfeuerwehr der Stadt Wolgast mit den Standorten Wolgast und Buddenhagen. Sie übernimmt die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Sie gliedert sich in:

 - Einsatzabteilung,
 - Reserveabteilung,
 - Ehrenabteilung,
 - Jugendabteilung.

(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Feuerwehr die aktiven Mitglieder nach den geltenden Vorschriften aus- und fortzubilden.



§ 2 Mitglieder

(1) Die Feuerwehr steht für Zivilcourage, Hilfsbereitschaft und Demokratie. Die engagierten Mitglieder retten, löschen, bergen und schützen ungeachtet von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe. Sie tun dies, um die Unversehrtheit und damit auch die Würde des Menschen zu schützen. Schon deshalb schließen sich Extremismus und die Mitgliedschaft in der Feuerwehr aus.

(2) Der Feuerwehr gehören an:

1.    die aktiven Mitglieder,
2.    die Mitglieder der Reserveabteilung,
3.    die Mitglieder der Ehrenabteilung,
4.    die Mitglieder der Jugendabteilung,
5.    die fördernden Mitglieder.



§ 3 Aktive Mitglieder

(1) In den aktiven Dienst kann eintreten, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat und regelmäßig für den Einsatz und Ausbildungsdienst zur Verfügung steht, unbescholten ist sowie die körperliche und geistige Tauglichkeit für den Feuerwehrdienst besitzt. In Zweifelsfällen ist die Tauglichkeit durch einen Amtsarzt festzustellen.

(2) Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Ortswehrführer zu richten. Bewerber unter 18 Jahren müssen eine schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten beifügen. Der Vorstand entscheidet über eine vorläufige Aufnahme als aktives Mitglied. Die Bewerber müssen vor der Aufnahme erklären, dass sie die mit der Mitgliedschaft verbundenen Aufgaben und Verpflichtungen freiwillig übernehmen und gewillt sind, alle Aufgaben nach besten Kräften zu erfüllen.

(3) Nach einjähriger Probezeit als Feuerwehrmannanwärter und einer erfolgreich abgeschlossenen Feuerwehrgrundausbildung Teil I beschließt die Mitgliederversammlung in der darauffolgenden Sitzung über die endgültige Aufnahme. Der Feuerwehrmann wird durch Handschlag und Unterschriftsleistung auf die Satzung verpflichtet.

(4) Für Mitglieder, die aus der Jugendabteilung übernommen werden, entfällt die Probezeit. Bewerber, die bereits einer anderen Feuerwehr aktiv angehört haben, können ohne Probezeit aufgenommen werden.

(5) Nach Vollendung des 55. Lebensjahres ist ein Übertritt in die Reserveabteilung möglich. Das aktive Verhältnis zur Wehr bleibt dabei unberührt. Die Unterschreitung der Altersgrenze ist aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen möglich. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

(6) In die Reserveabteilung ist die Versorgungseinheit integriert. Ihr Auftrag beschränkt sich ausschließlich auf die Versorgung der Mitglieder bei dienstlichen Veranstaltungen. Die Mitglieder der Versorgungseinheit haben keine beschließende Stimme.



§ 4 Pflichten der aktiven Mitglieder

Die aktiven Mitglieder sind verpflichtet,

1. bei Alarm sofort zu erscheinen
2. alle ihnen im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtung gestellten Aufgaben zu erfüllen,
3. die Unfallverhütungsvorschriften zu befolgen,
4. pünktlich an allen Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen. Ist die Teilnahme nicht möglich, hat sich der Betreffende vorher unter Angabe der Gründe beim Ortswehrführer oder seiner Stellvertretung abzumelden oder abmelden zu lassen.



§ 5 Ehrenabteilung

(1) Aktive Mitglieder, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, werden mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, Mitglieder der Ehrenabteilung. Wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen vorliegen, kann der Übertritt zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, spätestens jedoch mit der Vollendung des 67. Lebensjahres.

(2) Aktive Mitglieder, die vor Vollendung des 65. Lebensjahres dienstunfähig werden, können zur Ehrenabteilung überstellt werden.

(3) Mitglied der Ehrenabteilung kann auch werden, wer sich als Nichtmitglied der Freiwilligen Feuerwehr um das Brandschutzwesen verdient gemacht hat. Über die Aufnahme dieser Bürgerinnen und Bürger entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.



§ 6 Jugendabteilung

Für die Aufnahme in die Jugendabteilung sowie für die Rechte und Pflichten der Mitglieder gilt die Ordnung für die Jugendfeuerwehr.



§ 7 Fördernde Mitglieder

Freunde der Feuerwehr, die deren Arbeit durch laufende Zahlungen von Geldbeträgen und/oder durch uneigennützige Arbeiten unterstützen, können durch den Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden. Sie haben keinen Anspruch auf Dienst- und Schutzkleidung.



§ 8 Verlust der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch schriftliche Austrittserklärung, Auflösung der Feuerwehr, Ausschluss oder Tod des Mitglieds.

(2) Mitglieder, die ihre Mitgliedschaft dazu nutzen, aktiv gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung zu werben, verlieren ihre Mitgliedschaft.

(3) Wer für den Einsatz- und Ausbildungsdienst regelmäßig nicht mehr zur Verfügung steht, wird aus dem aktiven Dienst ausgeschlossen. Dieses gilt nicht für Mitglieder der Reserveabteilung. Die Entscheidung trifft der Vorstand.

(4) Der Austritt kann zu Beginn eines jeden Vierteljahres erklärt werden und wird zum Ende des Monats wirksam. Die Erklärung ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich einzureichen.

(5) Über den Ausschluss aktiver Mitglieder, die

1. ihre Pflichten gröblich verletzt oder sich als unwürdig erwiesen haben oder
2. ihre Tätigkeit nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können,

entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit. Der Betroffene ist vor der Entscheidung zu hören. Nr. 1 gilt auch für Mitglieder der Ehrenabteilung.

(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist diesem unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

(7) Gegen den Ausschluss ist innerhalb von zwei Wochen vom Tage der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig. Sie hat keine aufschiebende Wirkung.

(8) Mit dem Ausscheiden verliert das Mitglied seine vermögensrechtlichen Ansprüche aus der Mitgliedschaft. Verpflichtungen gegenüber der Feuerwehr, soweit sie aus der Mitgliedschaft erwachsen sind, bleiben bestehen.



§ 9 Organe der Feuerwehr

Organe der Feuerwehr sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand



§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die aktiven Mitglieder bilden die Mitgliederversammlung unter Vorsitz des Ortswehrführers. Mitglieder der Ehrenabteilung können mit beratender Stimme teilnehmen.

(2) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und beschließt über alle Angelegenheiten, für die der Vorstand nicht zuständig ist.

(3) Zu jeder Sitzung der Mitgliederversammlung wird durch den Ortswehrführer schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin geladen. Anträge zur Tagesordnung müssen bis eine Woche vor der Sitzung beim Ortswehrführer schriftlich eingereicht werden. Sie sind der Mitgliederversammlung vor Beginn der Sitzung bekannt zu geben. Dringlichkeitsanträge können während der Sitzung gestellt werden.

(4) Die Sitzung der Mitgliederversammlung wird vom Ortswehrführer oder seiner Stellvertretung geleitet und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Stimmberechtigten anwesend ist. § 12 Abs. 1 bleibt unberührt.

(5) Die Beschlussfähigkeit wird durch den Vorsitzenden zu Beginn der Sitzung festgestellt.

(6) Bei Beschlussunfähigkeit ist eine erneute Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesende Stimmberechtigte beschlussfähig ist. Hierauf ist in der Ladung hinzuweisen.

(7) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. § 5 Abs. 3, § 8 Abs. 4, § 12 Abs. 5 und § 19 Abs. 2 bleiben unberührt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme  des Ortswehrführers. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Es wird offen abgestimmt. Über Anträge grundsätzlicher Art kann nur abgestimmt werden, wenn sie zwei Wochen vorher schriftlich beim Ortswehrführer eingereicht wurden.

(8) Innerhalb von zwei Monaten nach Ende des Kalenderjahres ist eine Jahreshauptversammlung durchzuführen. Sie hat den Jahresbericht über die Tätigkeit der Feuerwehr entgegenzunehmen, über die Kassenführung zu beschließen und fällige Neuwahlen durchzuführen.

(9) Auf Beschluss des Vorstandes wird durch den Ortswehrführer innerhalb von zwei Wochen eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der aktiven Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes beantragt. Auf Verlangen des Bürgermeisters ist eine außerordentliche Sitzung der Mitgliederversammlung einzuberufen.

(10) Über jede Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Ortswehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.



§ 11 Vorstand

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für sechs Jahre den Vorstand.

(2) Dem Vorstand gehören an:
    - der Ortswehrführer als Vorsitzender,
    - seine Stellvertretung,
    - und die gewählten aktiven Vorstandsmitglieder (pro 10 Aktive einer)
    - der Kassenwart,
    - der Schriftwart,
    - Standortführer mit mindestens GF-Ausbildung,
    - Leiter der Ehrenabteilung
    - der Jugendfeuerwehrwart,
    - sowie weitere geladene Mitglieder und Gäste (ohne Stimmrecht)

(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

   1. Anmeldung des Finanzbedarfs beim Gemeindewehrführer,
   2. Vorlage des Jahresberichts und der Jahresrechnung bei der Mitgliederversammlung,
   3. Mitwirkung bei der Aufstellung der Dienstpläne,
   4. Aufnahme von Feuerwehrmannanwärtern,
   5. Entscheidung über die Überstellung aktiver Mitglieder in die Reserveabteilung und zurück,
   6. Entscheidung über die ÜbersteIlung dienstunfähiger Mitglieder, die das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in die Ehrenabteilung,
   7. Bekanntgabe der Wahlergebnisse an die Mitgliederversammlung, die Stadt, die Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband,
   8. Auswahl der Teilnehmer für Ausbildungslehrgänge,
   9. Beschlussfassung über Beförderungsvorschläge und Übermittlung an den Bürgermeister
   10. Aufnahme fördernder Mitglieder.
   11. Entscheidung  über die Beurlaubung aktiver Mitglieder für maximal 1 Jahr, danach Entscheidung der Mitgliederversammlung.

(4) Die Pflichten des Ortswehrführers und seine Aufgaben im Feuerwehrdienst regelt die Dienstanweisung.

(5) Die Sitzungen des Vorstandes beruft der Ortswehrführer ein. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Ortswehrführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

(6) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich; Auslagen werden gegen Nachweis erstattet.



§ 12 Wahlen

(1) Wahlen erfolgen durch die Mitgliederversammlung. Diese ist für Wahlen beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 10 Abs. 6 entsprechend.

(2) Die Mitglieder machen dem Bürgermeister Vorschläge zur Wahl des Ortswehrführers und seiner Stellvertretung. Die Wahlvorschläge sind ihm schriftlich vier Wochen vor dem Wahltermin mit den Unterschriften von mindestens fünf aktiven Mitgliedern einzureichen. Die Wahlvorschläge für die übrigen Vorstandsmitglieder können vor dem Sitzungstermin schriftlich beim Wahlleiter eingereicht oder aus der Mitgliederversammlung heraus gemacht werden. Schriftlich eingereichte Vorschläge müssen von mindestens zwei aktiven Mitgliedern unterschrieben sein.

(3) Wahlleiter ist der Ortswehrführer. Er bildet mit zwei aus der Versammlung zu wählenden Mitgliedern den Wahlvorstand, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl verantwortlich ist. Sofern der Ortswehrführer selbst zur Wahl ansteht, ist der stellvertretende Ortswehrführer, seiner Verhinderung das anwesende dienstälteste aktive Mitglied, das nicht selbst zur Wahl ansteht, Wahlleiter.

(4) Gewählt wird, wenn niemand widerspricht, durch Handzeichen, sonst durch Stimmzettel. Gewählt ist, wer die erforderliche Stimmenmehrheit erhält.

(5) Zum Ortswehrführer und seiner Stellvertretung ist gewählt, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten erhält. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, wird die Wahl

1. bei mehreren Bewerbern

durch eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern wiederholt, die im ersten Wahlgang die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Erhalten mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl, nehmen diese Bewerber an der Stichwahl teil. Aufgrund der Stichwahl ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los, das die Wahlleiterin! der Wahlleiter zieht;

2. bei einem Bewerber

wiederholt und durch einfache Mehrheit entschieden. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, kann die Wahl solange wiederholt werden, bis die einfache Mehrheit zustande gekommen ist oder ein Mitgliederbeschluss bestimmt, dass die Wahl in einer späteren Sitzung mit neuen Wahlvorschlägen wiederholt wird.

(6) Zum Ortswehrführer und seiner Stellvertretung ist wählbar, wer

   1. mindestens vier Jahre aktiv der Freiwilligen Feuerwehr angehört und regelmäßig am Feuerwehrdienst teilnimmt,
   2. die persönliche sowie fachliche Eignung für das Amt besitzt,
   3. die für das Amt erforderliche Ausbildung nach Feuerwehrenlaufbahn-, Dienstgrad- und Ausbildungsverordnung erfolgreich abgeschlossen hat oder sich im        Anschluss an die Wahl oder die Bestellung schriftlich zur unverzüglichen Ableistung der noch nicht abgeschlossenen Ausbildungsgänge verpflichtet hat,
   4. das 59. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(7) Die Amtszeit des Ortswehrführers und seiner Stellvertretung beginnt mit dem Tag der Aushändigung der Ernennungsurkunde zum Ehrenbeamten und endet mit dem Amtsantritt des Nachfolgers, die der übrigen Vorstandsmitglieder am Tag ihrer Wahl oder dem Ablauf der Wahlzeit ihrer Amtsvorgänger.

(8) Die übrigen Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahlen der bisherigen Mitglieder sind auch nach Vollendung des 59. Lebensjahres zulässig, doch endet die Amtszeit mit Ablauf des Kalenderjahres, indem das 65. Lebensjahr vollendet wird.

(9) Scheiden Vorstandsmitglieder vorzeitig aus ihrem Amt aus, so ist innerhalb von drei Monaten eine Ersatzwahl durchzuführen.

(10) Für die Wahl des Wahlvorstandes und der Rechnungsprüfer ist die einfache Mehrheit erforderlich.

(11) Nach Beendigung der Wahl hat der Wahlleiter das Ergebnis schriftlich festzustellen. Die Niederschrift ist von ihm und den anderen Mitgliedern des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Die Wahlergebnisse sind der Mitgliederversammlung, der Stadt, der Aufsichtsbehörde und dem Kreisfeuerwehrverband mitzuteilen.

(12) Schwierigkeiten bei der Durchführung einer Wahl sind im Benehmen mit dem Kreisfeuerwehrverband innerhalb von 14 Tagen nach der Wahl zu klären. Ist dies nicht möglich, kann jedes aktive Mitglied innerhalb von zwei Wochen nach der Stellungnahme des Kreisfeuerwehrverbandes Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde einlegen.



§ 13 Teilnahme an Versammlungen

An den Versammlungen der Feuerwehr können der Vorsitzende der Stadtvertretung, der Bürgermeister sowie deren Beauftragte teilnehmen. Sie können jederzeit das Wort verlangen. Die Einberufung der Versammlung ist spätestens vierzehn Tage vorher der Stadt und dem Kreisfeuerwehrverband anzuzeigen.



§ 14 Schriftverkehr

Für den Schriftverkehr mit Behörden ist der Dienstweg über die Ortswehrführer und den Bürgermeister einzuhalten. Hiervon ausgenommen ist der Schriftverkehr mit dem eigenen Träger des Brandschutzes.



§ 15 Ausrüstung der Feuerwehr

(1) Jedes aktive Mitglied und jedes Mitglied der Jugendabteilung erhält gegen Quittung Dienst- und Schutzkleidung nach der Dienstgrad- und Dienstkleidungsvorschrift für Freiwillige Feuerwehren und Werkfeuerwehren in Mecklenburg-Vorpommern in der derzeit geltenden Fassung, die in gutem, sauberen Zustand zu erhalten, pfleglich zu behandeln und bei schuldhaftem Verlust zu ersetzen ist. Mitglieder der Ehrenabteilung erhalten nur Dienstkleidung. Die Feuerwehr hat ein lnventarverzeichnis anzulegen.

(2) Aus der Feuerwehr ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben sämtliche Kleidungs- und Ausrüstungsstücke innerhalb einer Woche in ordnungsgemäßem Zustand abzugeben, ansonsten werden diese in Rechnung gestellt.



§ 16 Unfallversicherung

Unfallversicherungsschutz besteht bei der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord nach Maßgabe ihrer Satzung. Dienstunfälle sind möglichst am gleichen Tag dem Ortswehrführer und von diesem innerhalb von drei Tagen dem Gemeindewehrführer, der Hanseatischen Feuerwehr-Unfallkasse Nord und dem Kreiswehrführer anzuzeigen.



§ 17 Kameradschaftskasse

(1) In der Feuerwehr wird zur Pflege der Kameradschaft eine Kameradschaftskasse eingerichtet, die vom Kassenwart im Rahmen der Beschlüsse nach § 10 Abs. 8 geführt wird. Ihre Einnahmen bestehen aus Schenkungen und anderen Zuwendungen sowie Überschüssen aus Veranstaltungen.

(2) Die Kameradschaftskasse ist jährlich von zwei Rechnungsprüfern zu prüfen, die von der Jahreshauptversammlung aus den Reihen der aktiven Mitglieder für das laufende Rechnungsjahr gewählt werden.

(3) Die Jahresrechnung ist durch den Kassenwart aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen, die dem Vorstand auf Antrag der Rechnungsprüfer die Entlastung erteilt.



§ 18 Ordnungsmaßnahmen

(1) Verstöße gegen die Satzung oder die Anordnungen des Ortswehrführers oder seiner Stellvertretung kann der Vorstand ahnden.
Er ist befugt, nach Anhörung des Betroffenen und eventueller Zeugen eine Verwarnung, einen Verweis oder den vorläufigen Ausschluss auszusprechen. Die Ahndung von Verstößen ist zu protokollieren und dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich bekannt zu geben.

(2) Gegen die Entscheidung des Vorstandes ist innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Beschwerde an den Kreisfeuerwehrverband zulässig.



§ 19 Auflösung der Feuerwehr

(1) Die Auflösung der Feuerwehr kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.

(2) Die Beschlussfassung bedarf einer Zweidrittelmehrheit der aktiven Mitglieder. Der Beschluss ist der Stadt unverzüglich bekannt zu geben. Nach frühestens einem Monat ist durch die Mitgliederversammlung unter den gleichen Bedingungen erneut zu beschließen. Der jetzt gefasste Auflösungsbeschluss ist innerhalb von drei Tagen der Stadt und der Aufsichtsbehörde zu melden. Die Auflösung wird sechs Monate nach der zweiten Beschlussfassung wirksam.

3) Im Falle der Auflösung fällt das Vermögen der Feuerwehr an die Stadt. Es ist für eine neu zu errichtende Freiwillige Feuerwehr oder für andere Feuerlöschzwecke zu verwenden.



§ 20 Schlussbestimmungen

Über alle bei der Auslegung dieser Satzung entstehenden Streitigkeiten entscheidet die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten. Die Satzung sowie Satzungsänderungen sind der Gemeinde zur Kenntnis vorzulegen. Soweit in dieser Satzung Bezeichnungen, die für Frauen und Männer gelten, in der männlichen Sprachform verwendet werden, gelten diese Bezeichnungen für Frauen in der weiblichen Sprachform.



§ 21 Inkrafttreten


Diese Satzung tritt mit ihrer Ausfertigung in Kraft. Gleichzeitig treten alle vorherigen Satzungen außer Kraft.


Wolgast, 02.11.2012


Maik Wilke
Ortswehrführer